5 |
a)
Tamaja Soziale Initiativen ge-
meinnützige GmbH
c)
2.1
Die Gesellschaft verfolgt aus-
schließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Zwecke der Gesellschaft sind
die:
- Förderung der Jugendhilfe (§ 52
Abs. 2 Nr. 4 AO),
- Förderung der Erziehung und
Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7
AO),
- Förderung der Hilfe für poli-
tisch, rassisch oder religiös Ver-
folgte, für Flüchtlinge, Vertriebe-
ne, Kriegsopfer, Zivilbeschädig-
te und Behinderte, sowie Hilfe für
Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2
Nr. 10 AO),
- Förderung internationaler Ge-
sinnung, der Tolerenz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völ-
kerverständigungsgedanken (§ 52
Abs. 2 Nr. 13 AO).
- Förderung des Sports (§ 52 Abs.
2 Nr. 21 AO).
- Förderung des bürgerschaftli-
chen Engagements zugunsten der
vorgenannten steuerbegünstigten
Zwecke.
2.3 Zur Erreichung der in Ziff. 2.2
genannten Zwecke betreibt die
Gesellschaft Einrichtungen, in de-
nen sich Menschen unterschiedli-
cher kultureller und sozialer Her-
kunft begegnen und austauschen,
wo ihnen kostenlose soziale Be-
ratungen und Betreuung angebo-
ten werden, wo sie individuell und
in Gruppen an sportlichen und
kulturellen Aktivitäten und Ver-
anstaltungen teilnehmen können
oder diese selbständig durchfüh-
ren, und wo ihnen unterschiedli-
che Weiterbildungs- und Unter-
stützungsmöglichkeiten angeboten
werden.
2.4
Die Maßnahmen zur Zweckver-
wirklichung sind die nachfolgend
genannten:
2.4.1
Förderung der Jugendhilfe (§ 52
Abs. 2 Nr. 4 AO)
Zur Förderung der Jugendhilfe
werden in den von der Gesell-
schaft betriebenen Einrichtungen
sowie durch mobile Einheiten,
über sog. Street Work Arbeiten
und in fremden Einrichtungen
Unterstützungsangebote für vor
allem bzw. insbesondere, aber
nicht ausschließlich junge
Menschen im Sinne des SGB VIll
angeboten. Dazu zählen Angebote
der Nachhilfe, der
Sprachförderung sowie Projekte
für Schulverweigerer*innen u.a.
mit dem Ziel der
Wiedereingliederung in das Re-
gelschulsystem.
Weitere Maßnahmen zur Förde-
rung der Jungendhilfe sind Maß-
nahmen zur außerschulischen
Jugendbildung mit allgemeiner,
politischer, sozialer, gesundheitli-
cher, kultureller, naturkundlicher
und technischer Bildung. Diese
werden sowohl für eigene als auch
fremde Einrichtungen entwickelt
und angeboten.
Ebenfalls zur Förderung der Ju-
gendhilfe werden Maßnahmen
entwickelt und angeboten in
den Bereichen Sport, Spiel und
Geselligkeit; arbeits-, schul- und
familienbezogener
Jugendarbeit, der internationalen
Jugendarbeit und -beratung sowie
der Kinder- und
Jugenderholung. Diese werden
vor allem bzw. insbesondere, aber
nicht ausschließlich sowohl
für eigene als auch fremde Ein-
richtungen entwickelt und ange-
boten.
Diese Leistungen werden von
qualifizierten, von angelernten
Kräften sowie unter
Hinzuziehung ehrenamtlicher
Kräfte erbracht und über stationä-
re und mobile Dienste in
eigenen Einrichtungen, in fremden
Einrichtungen sowie auf öffentli-
chen Plätzen und Anlagen
angeboten.
2.4.2
Förderung der Erziehung und Be-
rufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7
AO)
Die Förderung der Erziehung von
Kindern in Kindertageseinrichtun-
gen, vor allem, aber nicht
ausschließlich, solchen auf Gelän-
den von Gemeinschaftsunterkünf-
ten für Flüchtlinge, weiche
oft nur zweckmäßig und damit
wenig kindgerecht ausgestattet
sind, wird durch eine
Erweiterung der Ausstattung (Mo-
biliar, Spielgeräte und Lernmate-
rialien) sowohl der
Innenräume als auch der Außen-
bereiche erzielt.
Um eine umfassende Erziehung
für Kinder zu erzielen, werden au-
ßerdem die
Betreuungszeiten in Gemein-
schaftsunterkünften für Geflüchte-
te durch Angebote der
Gesellschaft so erweitert, dass
auch am Wochenende und an
Abenden Erziehungs- und
Betreuungsangebote wahrgenom-
men werden können. Dies erfolgt
durch die Bereitstellung
von erfahrenem und qualifizierter
Personal, insbesondere am Wo-
chenende und nach den
Regelbetreuungszeiten in Gemein-
schaftsunterkünften.
Ein weiterer Bestandteil der Erzie-
hungsförderung ist die Vorberei-
tung auf den Schuleintritt,
insbesondere die Sprachförderung
im Vorschulalter.
Zur Förderung der Berufsbildung
erwachsener Menschen werden
durch die Gesellschaft
Berufsberatungen und Sprachför-
derkurse entwickelt und angebo-
ten. Diese Angebote richten
sich vor allem, aber nicht aus-
schließlich, an sozial benachteilig-
te Menschen, die einen
schwierigen Zugang zum Arbeits-
markt und zu Berufsbildung fin-
den. Berufsberatungen
werden unter der Aufsicht und
Anleitung von erfahrenen und
umfänglich ausgebildeten
Sozialarbeiter*innen durchge-
führt. Auch für Sprachförderkurse
wird qualifiziertes und
erfahrenes Personal eingesetzt.
2.4.3
Förderung der Hilfe für politisch,
rassisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene,
Kriegsopfer, Zivilbeschädigte und
Behinderte, sowie Hilfe für Opfer
von Straftaten (§ 52 Abs.
2 Nr. 10 AO)
Die Förderung der Hilfe für poli-
tisch, rassistisch oder religiös Ver-
folgte, für Flüchtlinge,
Vertriebene, Kriegsopfer, Zivilbe-
schädigte und Behinderte, sowie
Opfer von Straftaten erfolgt
vor allem bzw. insbesondere, aber
nicht ausschließlich durch die Be-
treuung und
Beherbergung dieser Menschen
in Einrichtungen und Wohnungen
der Gesellschaften oder
in Einrichtungen und Wohnun-
gen Dritter sowie auf öffentlichen
Plätzen und Anlagen.
Sie erfolgt ferner durch die ge-
meinsame edukative, kulturelle,
bildende und sportliche
Aktivitäten, Veranstaltungen so-
wie die oben beschriebenen Un-
terstützungs-
und
Beratungsangebote, die das Ziel
der gesellschaftlichen Teilhabe
und die (erneute) Einbindung
in die Zivilgesellschaft zu erleich-
tern. Diese Aktivitäten und Ange-
bote sind ausdrücklich nicht
nur auf die oben genannten Perso-
nengruppen beschränkt. sondern
sind offen für alle
Menschen jeglicher Herkunft und
aus allen Lebensbereichen.
Über stationäre und mobile Diens-
te in den o.g. Einrichtungen sowie
auf öffentlichen Plätzen
und Anlagen erhalten vor allem
bzw. insbesondere, aber nicht aus-
schließlich diese
Menschengruppen stets für sie
kostenfreie Leistungen in Form
von Betreuung, Beratung,
Beherbergung und Verpflegung.
Die Leistungen werden von quali-
fizierten, von angelernten Kräften
sowie unter Hinzuziehung
ehrenamtlicher Kräfte erbracht.
So werden beispielsweise Men-
schen, die von Wohnungslosig-
keit bedroht sind, über präventive
Hilfsmaßnahmen informiert und
Personen,
die von sozialen, familiären und
gesellschaftlichen Problemsitua-
tionen betroffen sind,
individuelle oder Gespräche oder
Gruppenveranstaltungen (Begeg-
nungen, Austausch,
Schulungen) angeboten.
2.4.4
Förderung internationaler Gesin-
nung, der Toleranz auf allen Ge-
bieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedanken (§
52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
Die Förderung internationaler Ge-
sinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedanken
erfolgt vor allem bzw. insbesonde-
re, aber nicht
ausschließlich durch die Förde-
rung, Organisation und Durchfüh-
rung von Schulungen,
Seminaren und Workshops zur
Förderung von interkulturellen
Kompetenzen, Diversity-
kompetenz und einer Kultur des
friedlichen Miteinanders und der
Toleranz von Vielfalt
sowohl nach innen (Mitarbeiten-
de, Ehrenamtliche) als auch nach
außen (Partner, Zielgruppen,
Auftraggeber)
Die Förderung erfolgt ferner über
Öffentlichkeitsarbeit, Organisati-
on von Arbeitstagungen,
Konferenzen, Kolloquien, Veröf-
fentlichungen zur Aufklärung der
bürgerlichen Gesellschaft zu
Anti-Diskriminierung, Lebens-
situation und Bedarfe besonders
schutzbedürftiger Menschen
mit dem Ziel eine Haltung der
Gleichbehandlung und Solidarität
zu fördern. Mit der
Durchführung von verschiedenen
generationsübergreifenden Kul-
tur-, Freizeit- Bildungs-,
Integrations- und Begegnungspro-
jekten wie z. B. Sprach-, Compu-
ter- und Elternkurse,
Ausflüge, Hausaufgabenbetreu-
ung, Gesundheitserziehung und
Sportangebote, sowie Film-
und Medienprojekte wird die För-
derung in verschiedenen Formaten
umgesetzt. In diesem
Rahmen erfolgt auch vor allem
bzw. insbesondere, aber nicht aus-
schließlich eine aktive
Jugendarbeit und Betreuung mit
dem Ziel, demokratische Verhal-
tensweisen zu lernen und
zu üben sowie Beiträge zur Ver-
besserung der Chancengleichheit
sowie zur Integration im
Sinne des Jugendhilfegesetzes zu
leisten und Maßnahmen zum Ab-
bau des Rassismus zu
initiieren.
Diese Leistungen werden von
qualifizierten, von angelernten
Kräften sowie unter
Hinzuziehung ehrenamtlicher
Kräfte erbracht und über stationä-
re und mobile Dienste in
eigenen Einrichtungen, in fremden
Einrichtungen sowie auf öffentli-
chen Plätzen und Anlagen
angeboten.
2.4.5
Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2
Nr. 21 AO)
Maßnahmen zur Förderung des
Sports werden durch die Errich-
tung von Begegnungsstätten
geschaffen und umfassen ein um-
fangreiches, kostenfreies Sportan-
gebot, welches durch
zahlreiche Ehrenamtliche und
Kooperationspartner geschaffen
wird, u. a. sind dies
Basketball-, Indoor-Fußball-,
Kickboxkurse, oder auch Zirkel-
trainings, Fahrradwerkstatt und
Yoga.
Die Förderung des Sports soll zu-
dem durch die Bereitstellung von
Sportspielgeräten, wie
Tischtennisplatten, Basketball-
körben, Tischkicker, Spiel- und
Sportplätzen und ähnlichem in
den Einrichtungen der Gesell-
schaft sowie in Gemeinschaftsun-
terkünften für Geflüchtete
erzielt werden.
Die Sport-, Freizeit, und Kultur-
angebote der Gesellschaft und ih-
rer Kooperationspartner
verfolgen das Ziel, Menschen un-
terschiedlichster Herkunft zusam-
menzuführen und zu
vernetzen, um sie umfassend in
den Bereichen Erziehung, Spra-
che, Bildung, Arbeitsmarktinte-
gration und gesellschaftlicher In-
tegration aufzuklären, zu beraten
und zu betreuen.
2.4.6
Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements zugunsten gemein-
nütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2
Nr. 25 AO)
Die Förderung des bürgerschaftli-
chen Engagements zugunsten ge-
meinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke wird vor
allem bzw. insbesondere, aber
nicht ausschließlich
verwirklicht durch Koordination
bürgerschaftlichen Engagements
gemeinnütziger
Organisationen und Unterstützung
bei Ihrer Zweckverwirklichung in
den Bereichen Kunst
und Kultur, Sport und Bewegung
sowie Bildung und Beratung.
Hierzu betreibt die
Gesellschaft entsprechende Orte
und Räumlichkeiten.
Weiterhin erfolgt die Förderung
durch die Entwicklung, Planung
und Durchführung von
Freiwilligen/Ehrenamtlichen und
der Beratung und Unterstützung
von Non-Profit
Organisationen. Dazu gehört auch
die Austragung von Seminaren,
Workshops und
Veranstaltungen zu Themen wie:
Freiwillige (management) 2.0, di-
gitales Engagement, junges
Ehrenamt oder zum Aufbau sinn-
stiftender Unternehmenskoopera-
tion.
Zur Zielerreichung wird die Ge-
sellschaft Vermittlungs- und Ver-
netzungsmaßnahmen durch
ein aktives Partner- und Netz-
werkmanagment installieren und
betreiben. Die Einbindung von
Unternehmen im Rahmen des sog.
Corporate Volunteering stellt hier-
bei eine tragende Säule
der Maßnahmen dar.
Die Gesellschaft ergreift vor allem
bzw. insbesondere, aber nicht aus-
schließlich Maßnahmen
zur Motivation und Inspiration
des bürgerlichen Engagements
durch aktive Unterstützung
motivierter und gewillter bürgerli-
cher Kräfte durch direkte Anspra-
che und durch Öffentlichkeitsar-
beit, Workshops, Seminare und
Veranstaltungen. Diese erfolgen
auch vorzugsweise in Kooperation
mit anderen Unternehmen, Orga-
nisationen und Vereinen.
Dabei geht es auch, bestehende
gemeinnützige und kirchliche Or-
ganisationen durch
zusätzliche Kräfte des bürgerli-
chen Engagements dabei zu unter-
stützen, deren Wirkungsgrad
durch zusätzliche Maßnahmen
und Kräfte zu erhöhen.
Diese Leistungen werden von
qualifizierten, von angelernten
Kräften sowie unter
Hinzuziehung ehrenamtlicher
Kräfte erbracht und über stationä-
re und mobile Dienste in
eigenen Einrichtungen, in fremden
Einrichtungen sowie auf öffentli-
chen Plätzen und Anlagen
angeboten.
2.5
Mittel der Gesellschaft dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die
Gesellschafter dürfen keine Ge-
winnanteile und auch keine sonsti-
gen Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Aus-
gaben, die dem
Gesellschaftszweck fremd sind
oder durch unverhältnismäßig ho-
he Vergütungen begünstigt
werden.
2.6
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig,
sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. |
|
|
Nicht mehr Prokurist:
4. Stahlschmidt, Andrea
5.
Klatt, Stefanie, * ‒.‒.‒‒, Berlin
Prokura gemeinsam mit einem Ge-
schäftsführer oder einem weiteren
Prokuristen |
a)
Durch Beschlüsse der Gesellschaf-
terversammlung vom 15.12.2023;
31.01.2024 ist der Gesellschaftsver-
trag geändert in §§ 1 (Firma) und 2
(Gegenstand). |
a)
26.02.2024
von La Chevalle-
rie |