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Tamaja Soziale Initiativen gemeinnützige GmbH, Berlin (HRB 195599)

Firmendaten

Anschrift
Menckenstr. 18
12157 Berlin
Frühere Anschriften: 2
Theodor-Heuss-Platz 4, 14052 Berlin
Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 030/303661136
Fax: keine Angabe
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: hangar1.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: 2017
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: c: 50.000,00 EUR - 99.999,99 EUR
Branche: 10 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 195599
Amtsgericht: Charlottenburg (Berlin)
Rechtsform: gGmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Tamaja Soziale Initiativen gemeinnützige GmbH aus Berlin ist im Handelsregister Charlottenburg (Berlin) unter der Nummer HRB 195599 verzeichnet. Nach der Gründung am 25.11.2017 hat die Tamaja Soziale Initiativen gemeinnützige GmbH ihren Standort mindestens zweimal geändert. Der Unternehmensgegenstand ist laut eigener Angabe '2.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2.2 Zwecke der Gesellschaft sind die: - Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), - Förderung der Erziehung und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), - Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Zivilbeschädigte und Behinderte, sowie Hilfe für Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), - Förderung internationaler Gesinnung, der Tolerenz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO). - Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO). - Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke. 2.3 Zur Erreichung der in Ziff. 2.2 genannten Zwecke betreibt die Gesellschaft Einrichtungen, in denen sich Menschen unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft begegnen und austauschen, wo ihnen kostenlose soziale Beratungen und Betreuung angeboten werden, wo sie individuell und in Gruppen an sportlichen und kulturellen Aktivitäten und Veranstaltungen teilnehmen können oder diese selbständig durchführen, und wo ihnen unterschiedliche Weiterbildungs- und Unterstützungsmöglichkeiten angeboten werden. 2.4 Die Maßnahmen zur Zweckverwirklichung sind die nachfolgend genannten: 2.4.1 Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) Zur Förderung der Jugendhilfe werden in den von der Gesellschaft betriebenen Einrichtungen sowie durch mobile Einheiten, über sog. Street Work Arbeiten und in fremden Einrichtungen Unterstützungsangebote für vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich junge Menschen im Sinne des SGB VIll angeboten. Dazu zählen Angebote der Nachhilfe, der Sprachförderung sowie Projekte für Schulverweigerer*innen u.a. mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Regelschulsystem. Weitere Maßnahmen zur Förderung der Jungendhilfe sind Maßnahmen zur außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung. Diese werden sowohl für eigene als auch fremde Einrichtungen entwickelt und angeboten. Ebenfalls zur Förderung der Jugendhilfe werden Maßnahmen entwickelt und angeboten in den Bereichen Sport, Spiel und Geselligkeit; arbeits-, schul- und familienbezogener Jugendarbeit, der internationalen Jugendarbeit und -beratung sowie der Kinder- und Jugenderholung. Diese werden vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich sowohl für eigene als auch fremde Einrichtungen entwickelt und angeboten. Diese Leistungen werden von qualifizierten, von angelernten Kräften sowie unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Kräfte erbracht und über stationäre und mobile Dienste in eigenen Einrichtungen, in fremden Einrichtungen sowie auf öffentlichen Plätzen und Anlagen angeboten. 2.4.2 Förderung der Erziehung und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) Die Förderung der Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, vor allem, aber nicht ausschließlich, solchen auf Geländen von Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge, weiche oft nur zweckmäßig und damit wenig kindgerecht ausgestattet sind, wird durch eine Erweiterung der Ausstattung (Mobiliar, Spielgeräte und Lernmaterialien) sowohl der Innenräume als auch der Außenbereiche erzielt. Um eine umfassende Erziehung für Kinder zu erzielen, werden außerdem die Betreuungszeiten in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete durch Angebote der Gesellschaft so erweitert, dass auch am Wochenende und an Abenden Erziehungs- und Betreuungsangebote wahrgenommen werden können. Dies erfolgt durch die Bereitstellung von erfahrenem und qualifizierter Personal, insbesondere am Wochenende und nach den Regelbetreuungszeiten in Gemeinschaftsunterkünften. Ein weiterer Bestandteil der Erziehungsförderung ist die Vorbereitung auf den Schuleintritt, insbesondere die Sprachförderung im Vorschulalter. Zur Förderung der Berufsbildung erwachsener Menschen werden durch die Gesellschaft Berufsberatungen und Sprachförderkurse entwickelt und angeboten. Diese Angebote richten sich vor allem, aber nicht ausschließlich, an sozial benachteiligte Menschen, die einen schwierigen Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsbildung finden. Berufsberatungen werden unter der Aufsicht und Anleitung von erfahrenen und umfänglich ausgebildeten Sozialarbeiter*innen durchgeführt. Auch für Sprachförderkurse wird qualifiziertes und erfahrenes Personal eingesetzt. 2.4.3 Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Zivilbeschädigte und Behinderte, sowie Hilfe für Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO) Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Zivilbeschädigte und Behinderte, sowie Opfer von Straftaten erfolgt vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die Betreuung und Beherbergung dieser Menschen in Einrichtungen und Wohnungen der Gesellschaften oder in Einrichtungen und Wohnungen Dritter sowie auf öffentlichen Plätzen und Anlagen. Sie erfolgt ferner durch die gemeinsame edukative, kulturelle, bildende und sportliche Aktivitäten, Veranstaltungen sowie die oben beschriebenen Unterstützungs- und Beratungsangebote, die das Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe und die (erneute) Einbindung in die Zivilgesellschaft zu erleichtern. Diese Aktivitäten und Angebote sind ausdrücklich nicht nur auf die oben genannten Personengruppen beschränkt. sondern sind offen für alle Menschen jeglicher Herkunft und aus allen Lebensbereichen. Über stationäre und mobile Dienste in den o.g. Einrichtungen sowie auf öffentlichen Plätzen und Anlagen erhalten vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich diese Menschengruppen stets für sie kostenfreie Leistungen in Form von Betreuung, Beratung, Beherbergung und Verpflegung. Die Leistungen werden von qualifizierten, von angelernten Kräften sowie unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Kräfte erbracht. So werden beispielsweise Menschen, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, über präventive Hilfsmaßnahmen informiert und Personen, die von sozialen, familiären und gesellschaftlichen Problemsituationen betroffen sind, individuelle oder Gespräche oder Gruppenveranstaltungen (Begegnungen, Austausch, Schulungen) angeboten. 2.4.4 Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken erfolgt vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich durch die Förderung, Organisation und Durchführung von Schulungen, Seminaren und Workshops zur Förderung von interkulturellen Kompetenzen, Diversitykompetenz und einer Kultur des friedlichen Miteinanders und der Toleranz von Vielfalt sowohl nach innen (Mitarbeitende, Ehrenamtliche) als auch nach außen (Partner, Zielgruppen, Auftraggeber) Die Förderung erfolgt ferner über Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Arbeitstagungen, Konferenzen, Kolloquien, Veröffentlichungen zur Aufklärung der bürgerlichen Gesellschaft zu Anti-Diskriminierung, Lebenssituation und Bedarfe besonders schutzbedürftiger Menschen mit dem Ziel eine Haltung der Gleichbehandlung und Solidarität zu fördern. Mit der Durchführung von verschiedenen generationsübergreifenden Kultur-, Freizeit- Bildungs-, Integrations- und Begegnungsprojekten wie z. B. Sprach-, Computer- und Elternkurse, Ausflüge, Hausaufgabenbetreuung, Gesundheitserziehung und Sportangebote, sowie Film- und Medienprojekte wird die Förderung in verschiedenen Formaten umgesetzt. In diesem Rahmen erfolgt auch vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich eine aktive Jugendarbeit und Betreuung mit dem Ziel, demokratische Verhaltensweisen zu lernen und zu üben sowie Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Jugendhilfegesetzes zu leisten und Maßnahmen zum Abbau des Rassismus zu initiieren. Diese Leistungen werden von qualifizierten, von angelernten Kräften sowie unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Kräfte erbracht und über stationäre und mobile Dienste in eigenen Einrichtungen, in fremden Einrichtungen sowie auf öffentlichen Plätzen und Anlagen angeboten. 2.4.5 Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) Maßnahmen zur Förderung des Sports werden durch die Errichtung von Begegnungsstätten geschaffen und umfassen ein umfangreiches, kostenfreies Sportangebot, welches durch zahlreiche Ehrenamtliche und Kooperationspartner geschaffen wird, u. a. sind dies Basketball-, Indoor-Fußball-, Kickboxkurse, oder auch Zirkeltrainings, Fahrradwerkstatt und Yoga. Die Förderung des Sports soll zudem durch die Bereitstellung von Sportspielgeräten, wie Tischtennisplatten, Basketballkörben, Tischkicker, Spiel- und Sportplätzen und ähnlichem in den Einrichtungen der Gesellschaft sowie in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete erzielt werden. Die Sport-, Freizeit, und Kulturangebote der Gesellschaft und ihrer Kooperationspartner verfolgen das Ziel, Menschen unterschiedlichster Herkunft zusammenzuführen und zu vernetzen, um sie umfassend in den Bereichen Erziehung, Sprache, Bildung, Arbeitsmarktintegration und gesellschaftlicher Integration aufzuklären, zu beraten und zu betreuen. 2.4.6 Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke wird vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich verwirklicht durch Koordination bürgerschaftlichen Engagements gemeinnütziger Organisationen und Unterstützung bei Ihrer Zweckverwirklichung in den Bereichen Kunst und Kultur, Sport und Bewegung sowie Bildung und Beratung. Hierzu betreibt die Gesellschaft entsprechende Orte und Räumlichkeiten. Weiterhin erfolgt die Förderung durch die Entwicklung, Planung und Durchführung von Freiwilligen/Ehrenamtlichen und der Beratung und Unterstützung von Non-Profit Organisationen. Dazu gehört auch die Austragung von Seminaren, Workshops und Veranstaltungen zu Themen wie: Freiwillige (management) 2.0, digitales Engagement, junges Ehrenamt oder zum Aufbau sinnstiftender Unternehmenskooperation. Zur Zielerreichung wird die Gesellschaft Vermittlungs- und Vernetzungsmaßnahmen durch ein aktives Partner- und Netzwerkmanagment installieren und betreiben. Die Einbindung von Unternehmen im Rahmen des sog. Corporate Volunteering stellt hierbei eine tragende Säule der Maßnahmen dar. Die Gesellschaft ergreift vor allem bzw. insbesondere, aber nicht ausschließlich Maßnahmen zur Motivation und Inspiration des bürgerlichen Engagements durch aktive Unterstützung motivierter und gewillter bürgerlicher Kräfte durch direkte Ansprache und durch Öffentlichkeitsarbeit, Workshops, Seminare und Veranstaltungen. Diese erfolgen auch vorzugsweise in Kooperation mit anderen Unternehmen, Organisationen und Vereinen. Dabei geht es auch, bestehende gemeinnützige und kirchliche Organisationen durch zusätzliche Kräfte des bürgerlichen Engagements dabei zu unterstützen, deren Wirkungsgrad durch zusätzliche Maßnahmen und Kräfte zu erhöhen. Diese Leistungen werden von qualifizierten, von angelernten Kräften sowie unter Hinzuziehung ehrenamtlicher Kräfte erbracht und über stationäre und mobile Dienste in eigenen Einrichtungen, in fremden Einrichtungen sowie auf öffentlichen Plätzen und Anlagen angeboten. 2.5 Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.6 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.' Das eingetragene Stammkapital beläuft sich aktuell auf 50.000,00 EUR. Die Tamaja Soziale Initiativen gemeinnützige GmbH weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 23.10.2024)

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Registermeldungen 6

Num-
mer
der
Ein-
tra-
gung
a)
Firma
b)
Sitz, Niederlassung, inlän-
dische Geschäftsanschrift,
empfangsberechtigte Person,
Zweigniederlassungen
c)
Gegenstand des Unterneh-
mens
Grund- oder
Stammkapital
a)
Allgemeine Vertretungsrege-
lung
b)
Vorstand, Leitungsorgan, ge-
schäftsführende Direktoren,
persönlich haftende Gesell-
schafter, Geschäftsführer, Ver-
tretungsberechtigte und beson-
dere Vertretungsbefugnis
Prokura a)
Rechtsform, Beginn, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag
b)
Sonstige Rechtsverhältnisse
a)
Tag der Ein-
tragung
b)
Bemerkun-
gen
6 b)
Geschäftsanschrift:
Menckenstraße 18, 12157 Berlin
a)
09.08.2024
Hahnewald
5 a)
Tamaja Soziale Initiativen ge-
meinnützige GmbH
c)
2.1
Die Gesellschaft verfolgt aus-
schließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Zwecke der Gesellschaft sind
die:
- Förderung der Jugendhilfe (§ 52
Abs. 2 Nr. 4 AO),
- Förderung der Erziehung und
Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7
AO),
- Förderung der Hilfe für poli-
tisch, rassisch oder religiös Ver-
folgte, für Flüchtlinge, Vertriebe-
ne, Kriegsopfer, Zivilbeschädig-
te und Behinderte, sowie Hilfe für
Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2
Nr. 10 AO),
- Förderung internationaler Ge-
sinnung, der Tolerenz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völ-
kerverständigungsgedanken (§ 52
Abs. 2 Nr. 13 AO).
- Förderung des Sports (§ 52 Abs.
2 Nr. 21 AO).
- Förderung des bürgerschaftli-
chen Engagements zugunsten der
vorgenannten steuerbegünstigten
Zwecke.
2.3 Zur Erreichung der in Ziff. 2.2
genannten Zwecke betreibt die
Gesellschaft Einrichtungen, in de-
nen sich Menschen unterschiedli-
cher kultureller und sozialer Her-
kunft begegnen und austauschen,
wo ihnen kostenlose soziale Be-
ratungen und Betreuung angebo-
ten werden, wo sie individuell und
in Gruppen an sportlichen und
kulturellen Aktivitäten und Ver-
anstaltungen teilnehmen können
oder diese selbständig durchfüh-
ren, und wo ihnen unterschiedli-
che Weiterbildungs- und Unter-
stützungsmöglichkeiten angeboten
werden.
2.4
Die Maßnahmen zur Zweckver-
wirklichung sind die nachfolgend
genannten:
2.4.1
Förderung der Jugendhilfe (§ 52
Abs. 2 Nr. 4 AO)
Zur Förderung der Jugendhilfe
werden in den von der Gesell-
schaft betriebenen Einrichtungen
sowie durch mobile Einheiten,
über sog. Street Work Arbeiten
und in fremden Einrichtungen
Unterstützungsangebote für vor
allem bzw. insbesondere, aber
nicht ausschließlich junge
Menschen im Sinne des SGB VIll
angeboten. Dazu zählen Angebote
der Nachhilfe, der
Sprachförderung sowie Projekte
für Schulverweigerer*innen u.a.
mit dem Ziel der
Wiedereingliederung in das Re-
gelschulsystem.
Weitere Maßnahmen zur Förde-
rung der Jungendhilfe sind Maß-
nahmen zur außerschulischen
Jugendbildung mit allgemeiner,
politischer, sozialer, gesundheitli-
cher, kultureller, naturkundlicher
und technischer Bildung. Diese
werden sowohl für eigene als auch
fremde Einrichtungen entwickelt
und angeboten.
Ebenfalls zur Förderung der Ju-
gendhilfe werden Maßnahmen
entwickelt und angeboten in
den Bereichen Sport, Spiel und
Geselligkeit; arbeits-, schul- und
familienbezogener
Jugendarbeit, der internationalen
Jugendarbeit und -beratung sowie
der Kinder- und
Jugenderholung. Diese werden
vor allem bzw. insbesondere, aber
nicht ausschließlich sowohl
für eigene als auch fremde Ein-
richtungen entwickelt und ange-
boten.
Diese Leistungen werden von
qualifizierten, von angelernten
Kräften sowie unter
Hinzuziehung ehrenamtlicher
Kräfte erbracht und über stationä-
re und mobile Dienste in
eigenen Einrichtungen, in fremden
Einrichtungen sowie auf öffentli-
chen Plätzen und Anlagen
angeboten.
2.4.2
Förderung der Erziehung und Be-
rufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7
AO)
Die Förderung der Erziehung von
Kindern in Kindertageseinrichtun-
gen, vor allem, aber nicht
ausschließlich, solchen auf Gelän-
den von Gemeinschaftsunterkünf-
ten für Flüchtlinge, weiche
oft nur zweckmäßig und damit
wenig kindgerecht ausgestattet
sind, wird durch eine
Erweiterung der Ausstattung (Mo-
biliar, Spielgeräte und Lernmate-
rialien) sowohl der
Innenräume als auch der Außen-
bereiche erzielt.
Um eine umfassende Erziehung
für Kinder zu erzielen, werden au-
ßerdem die
Betreuungszeiten in Gemein-
schaftsunterkünften für Geflüchte-
te durch Angebote der
Gesellschaft so erweitert, dass
auch am Wochenende und an
Abenden Erziehungs- und
Betreuungsangebote wahrgenom-
men werden können. Dies erfolgt
durch die Bereitstellung
von erfahrenem und qualifizierter
Personal, insbesondere am Wo-
chenende und nach den
Regelbetreuungszeiten in Gemein-
schaftsunterkünften.
Ein weiterer Bestandteil der Erzie-
hungsförderung ist die Vorberei-
tung auf den Schuleintritt,
insbesondere die Sprachförderung
im Vorschulalter.
Zur Förderung der Berufsbildung
erwachsener Menschen werden
durch die Gesellschaft
Berufsberatungen und Sprachför-
derkurse entwickelt und angebo-
ten. Diese Angebote richten
sich vor allem, aber nicht aus-
schließlich, an sozial benachteilig-
te Menschen, die einen
schwierigen Zugang zum Arbeits-
markt und zu Berufsbildung fin-
den. Berufsberatungen
werden unter der Aufsicht und
Anleitung von erfahrenen und
umfänglich ausgebildeten
Sozialarbeiter*innen durchge-
führt. Auch für Sprachförderkurse
wird qualifiziertes und
erfahrenes Personal eingesetzt.
2.4.3
Förderung der Hilfe für politisch,
rassisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene,
Kriegsopfer, Zivilbeschädigte und
Behinderte, sowie Hilfe für Opfer
von Straftaten (§ 52 Abs.
2 Nr. 10 AO)
Die Förderung der Hilfe für poli-
tisch, rassistisch oder religiös Ver-
folgte, für Flüchtlinge,
Vertriebene, Kriegsopfer, Zivilbe-
schädigte und Behinderte, sowie
Opfer von Straftaten erfolgt
vor allem bzw. insbesondere, aber
nicht ausschließlich durch die Be-
treuung und
Beherbergung dieser Menschen
in Einrichtungen und Wohnungen
der Gesellschaften oder
in Einrichtungen und Wohnun-
gen Dritter sowie auf öffentlichen
Plätzen und Anlagen.
Sie erfolgt ferner durch die ge-
meinsame edukative, kulturelle,
bildende und sportliche
Aktivitäten, Veranstaltungen so-
wie die oben beschriebenen Un-
terstützungs-
und
Beratungsangebote, die das Ziel
der gesellschaftlichen Teilhabe
und die (erneute) Einbindung
in die Zivilgesellschaft zu erleich-
tern. Diese Aktivitäten und Ange-
bote sind ausdrücklich nicht
nur auf die oben genannten Perso-
nengruppen beschränkt. sondern
sind offen für alle
Menschen jeglicher Herkunft und
aus allen Lebensbereichen.
Über stationäre und mobile Diens-
te in den o.g. Einrichtungen sowie
auf öffentlichen Plätzen
und Anlagen erhalten vor allem
bzw. insbesondere, aber nicht aus-
schließlich diese
Menschengruppen stets für sie
kostenfreie Leistungen in Form
von Betreuung, Beratung,
Beherbergung und Verpflegung.
Die Leistungen werden von quali-
fizierten, von angelernten Kräften
sowie unter Hinzuziehung
ehrenamtlicher Kräfte erbracht.
So werden beispielsweise Men-
schen, die von Wohnungslosig-
keit bedroht sind, über präventive
Hilfsmaßnahmen informiert und
Personen,
die von sozialen, familiären und
gesellschaftlichen Problemsitua-
tionen betroffen sind,
individuelle oder Gespräche oder
Gruppenveranstaltungen (Begeg-
nungen, Austausch,
Schulungen) angeboten.
2.4.4
Förderung internationaler Gesin-
nung, der Toleranz auf allen Ge-
bieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedanken (§
52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
Die Förderung internationaler Ge-
sinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedanken
erfolgt vor allem bzw. insbesonde-
re, aber nicht
ausschließlich durch die Förde-
rung, Organisation und Durchfüh-
rung von Schulungen,
Seminaren und Workshops zur
Förderung von interkulturellen
Kompetenzen, Diversity-
kompetenz und einer Kultur des
friedlichen Miteinanders und der
Toleranz von Vielfalt
sowohl nach innen (Mitarbeiten-
de, Ehrenamtliche) als auch nach
außen (Partner, Zielgruppen,
Auftraggeber)
Die Förderung erfolgt ferner über
Öffentlichkeitsarbeit, Organisati-
on von Arbeitstagungen,
Konferenzen, Kolloquien, Veröf-
fentlichungen zur Aufklärung der
bürgerlichen Gesellschaft zu
Anti-Diskriminierung, Lebens-
situation und Bedarfe besonders
schutzbedürftiger Menschen
mit dem Ziel eine Haltung der
Gleichbehandlung und Solidarität
zu fördern. Mit der
Durchführung von verschiedenen
generationsübergreifenden Kul-
tur-, Freizeit- Bildungs-,
Integrations- und Begegnungspro-
jekten wie z. B. Sprach-, Compu-
ter- und Elternkurse,
Ausflüge, Hausaufgabenbetreu-
ung, Gesundheitserziehung und
Sportangebote, sowie Film-
und Medienprojekte wird die För-
derung in verschiedenen Formaten
umgesetzt. In diesem
Rahmen erfolgt auch vor allem
bzw. insbesondere, aber nicht aus-
schließlich eine aktive
Jugendarbeit und Betreuung mit
dem Ziel, demokratische Verhal-
tensweisen zu lernen und
zu üben sowie Beiträge zur Ver-
besserung der Chancengleichheit
sowie zur Integration im
Sinne des Jugendhilfegesetzes zu
leisten und Maßnahmen zum Ab-
bau des Rassismus zu
initiieren.
Diese Leistungen werden von
qualifizierten, von angelernten
Kräften sowie unter
Hinzuziehung ehrenamtlicher
Kräfte erbracht und über stationä-
re und mobile Dienste in
eigenen Einrichtungen, in fremden
Einrichtungen sowie auf öffentli-
chen Plätzen und Anlagen
angeboten.
2.4.5
Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2
Nr. 21 AO)
Maßnahmen zur Förderung des
Sports werden durch die Errich-
tung von Begegnungsstätten
geschaffen und umfassen ein um-
fangreiches, kostenfreies Sportan-
gebot, welches durch
zahlreiche Ehrenamtliche und
Kooperationspartner geschaffen
wird, u. a. sind dies
Basketball-, Indoor-Fußball-,
Kickboxkurse, oder auch Zirkel-
trainings, Fahrradwerkstatt und
Yoga.
Die Förderung des Sports soll zu-
dem durch die Bereitstellung von
Sportspielgeräten, wie
Tischtennisplatten, Basketball-
körben, Tischkicker, Spiel- und
Sportplätzen und ähnlichem in
den Einrichtungen der Gesell-
schaft sowie in Gemeinschaftsun-
terkünften für Geflüchtete
erzielt werden.
Die Sport-, Freizeit, und Kultur-
angebote der Gesellschaft und ih-
rer Kooperationspartner
verfolgen das Ziel, Menschen un-
terschiedlichster Herkunft zusam-
menzuführen und zu
vernetzen, um sie umfassend in
den Bereichen Erziehung, Spra-
che, Bildung, Arbeitsmarktinte-
gration und gesellschaftlicher In-
tegration aufzuklären, zu beraten
und zu betreuen.
2.4.6
Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements zugunsten gemein-
nütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2
Nr. 25 AO)
Die Förderung des bürgerschaftli-
chen Engagements zugunsten ge-
meinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke wird vor
allem bzw. insbesondere, aber
nicht ausschließlich
verwirklicht durch Koordination
bürgerschaftlichen Engagements
gemeinnütziger
Organisationen und Unterstützung
bei Ihrer Zweckverwirklichung in
den Bereichen Kunst
und Kultur, Sport und Bewegung
sowie Bildung und Beratung.
Hierzu betreibt die
Gesellschaft entsprechende Orte
und Räumlichkeiten.
Weiterhin erfolgt die Förderung
durch die Entwicklung, Planung
und Durchführung von
Freiwilligen/Ehrenamtlichen und
der Beratung und Unterstützung
von Non-Profit
Organisationen. Dazu gehört auch
die Austragung von Seminaren,
Workshops und
Veranstaltungen zu Themen wie:
Freiwillige (management) 2.0, di-
gitales Engagement, junges
Ehrenamt oder zum Aufbau sinn-
stiftender Unternehmenskoopera-
tion.
Zur Zielerreichung wird die Ge-
sellschaft Vermittlungs- und Ver-
netzungsmaßnahmen durch
ein aktives Partner- und Netz-
werkmanagment installieren und
betreiben. Die Einbindung von
Unternehmen im Rahmen des sog.
Corporate Volunteering stellt hier-
bei eine tragende Säule
der Maßnahmen dar.
Die Gesellschaft ergreift vor allem
bzw. insbesondere, aber nicht aus-
schließlich Maßnahmen
zur Motivation und Inspiration
des bürgerlichen Engagements
durch aktive Unterstützung
motivierter und gewillter bürgerli-
cher Kräfte durch direkte Anspra-
che und durch Öffentlichkeitsar-
beit, Workshops, Seminare und
Veranstaltungen. Diese erfolgen
auch vorzugsweise in Kooperation
mit anderen Unternehmen, Orga-
nisationen und Vereinen.
Dabei geht es auch, bestehende
gemeinnützige und kirchliche Or-
ganisationen durch
zusätzliche Kräfte des bürgerli-
chen Engagements dabei zu unter-
stützen, deren Wirkungsgrad
durch zusätzliche Maßnahmen
und Kräfte zu erhöhen.
Diese Leistungen werden von
qualifizierten, von angelernten
Kräften sowie unter
Hinzuziehung ehrenamtlicher
Kräfte erbracht und über stationä-
re und mobile Dienste in
eigenen Einrichtungen, in fremden
Einrichtungen sowie auf öffentli-
chen Plätzen und Anlagen
angeboten.
2.5
Mittel der Gesellschaft dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die
Gesellschafter dürfen keine Ge-
winnanteile und auch keine sonsti-
gen Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Aus-
gaben, die dem
Gesellschaftszweck fremd sind
oder durch unverhältnismäßig ho-
he Vergütungen begünstigt
werden.
2.6
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig,
sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nicht mehr Prokurist:
4. Stahlschmidt, Andrea
5.
Klatt, Stefanie, * ‒.‒.‒‒, Berlin
Prokura gemeinsam mit einem Ge-
schäftsführer oder einem weiteren
Prokuristen
a)
Durch Beschlüsse der Gesellschaf-
terversammlung vom 15.12.2023;
31.01.2024 ist der Gesellschaftsver-
trag geändert in §§ 1 (Firma) und 2
(Gegenstand).
a)
26.02.2024
von La Chevalle-
rie
Calendar 19.01.2021
Veränderung

HRB 195599 B: Tentaja Soziale gemeinnützige GmbH, Berlin, Theodor-Heuss-Platz 4, 14052 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Kretschmer, Hans-Joachim; Nicht mehr Prokurist: 2. Kipp, Maria; 3. Brachlow, Caroline, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Einzelprokura; 4. Stahlschmidt, Andrea, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen

Calendar 02.09.2019
Veränderung

HRB 195599 B: Tentaja Soziale gemeinnützige GmbH, Berlin, Theodor-Heuss-Platz 4, 14052 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Theodor-Heuss-Platz 4, 14052 Berlin; Prokura: 2. Kipp, Maria, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen

Calendar 10.08.2018
Veränderung

HRB 195599 B: Tentaja Soziale gemeinnützige GmbH, Berlin, Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Prokura: 1. Kretschmer, Hans-Joachim, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen

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Historie 6

09.08.2024
Adressänderung

Alte Anschrift:
Theodor-Heuss-Platz 4
14052 Berlin

Neue Anschrift:
Menckenstr. 18
12157 Berlin

26.02.2024
Firmenname geändert

alt:
Tentaja Soziale gemeinnützige GmbH

neu:
Tamaja Soziale Initiativen gemeinnützige GmbH

Entscheideränderung

Austritt
Frau Andrea Stahlschmidt
Prokurist

Entscheideränderung

Austritt
Frau Stefanie Klatt
Prokurist

19.01.2021
Entscheideränderung

Austritt
Herr Hans-Joachim Kretschmer
Prokurist

Entscheideränderung

Austritt
Frau Maria Kipp
Prokurist

Entscheideränderung

Austritt
Frau Caroline Brachlow
Prokurist

Entscheideränderung

Austritt
Frau Andrea Stahlschmidt
Prokurist

02.09.2019
Adressänderung

Alte Anschrift:
Tempelhofer Damm 45
12101 Berlin

Neue Anschrift:
Theodor-Heuss-Platz 4
14052 Berlin

Entscheideränderung

Eintritt
Frau Maria Kipp
Prokurist

10.08.2018
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