HRB 77494: Tamasso AG, Hamburg, Vor dem Haßel 6, 21220 Seevetal. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 12.12.2018 mit Ergänzung vom 18.04.2019 im Wege des Formwechsels in die Tamasso GmbH mit Sitz in Hamburg umgewandelt. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Hamburg HRB 157017) am 09.05.2019 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 77494: Tamasso AG, Hamburg, Schellerdamm 16, 21079 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Vor dem Haßel 6, 21220 Seevetal.
HRB 77494: GECO AG, Hamburg, Schellerdamm 16, 21079 Hamburg. Die Hauptversammlung vom 22.08.2018 hat eine Änderung der Satzung in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Tamasso AG.
HRB 77494: GECO AG, Hamburg, Schellerdamm 16, 21079 Hamburg. Die Hauptversammlung vom 23.02.2018 hat die Änderung der Satzung in § 16 (Geschäftsjahr und Rechnungslegung) beschlossen.
GECO AG, Hamburg (Schellerdamm 16, 21079 Hamburg). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.06.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 20.07.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.07.2007 mit der GECO Personnel GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 73571) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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