HRA 116315: TeamBauhaus e.K., Hamburg, Rotenhäuser Straße 8, 21109 Hamburg. Die Firma ist erloschen; von Amts wegen gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 HGB eingetragen.
HRA 116315: TeamBauhaus e.K., Hamburg, Rotenhäuser Straße 8, 21109 Hamburg. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Firma von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 HGB zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf 3 Monate festgesetzt.
HRA 116315: TeamBauhaus e.K., Hamburg, Kurt-A.-Körber-Chaussee 10, 21033 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Rotenhäuser Straße 8, 21109 Hamburg.
HRA 116315: TeamBauhaus e.K., Hamburg, Kurt-A.-Körber-Chaussee 10, 21033 Hamburg. Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Firma von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 HGB zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf 3 Monate festgesetzt.
TeamBauhaus e.K., Hamburg, Kurt-A.-Körber-Chaussee 10, 21033 Hamburg. (gewerbsmäßige Planung und Verkauf von Häusern zu wohnlichen und gewerblichen Zwecken sowie Bauträgertätigkeit). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Kurt-A.-Körber-Chaussee 10, 21033 Hamburg. Inhaber: Möller, Willi, Glinde, * ‒.‒.‒‒. Der Inhaber hat das Vermögen der TeamBauhaus UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Verden (Aller) (Amtsgericht Walsrode HRB 202696) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.04.2013 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 17.04.2013 als Ganzes übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.