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TecMedic GmbH, Gelsenkirchen (HRB 2805)

Firmendaten

Anschrift
Brößweg 40
45897 Gelsenkirchen
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 2805
Amtsgericht: Gelsenkirchen
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die TecMedic GmbH aus Gelsenkirchen ist im Handelsregister Gelsenkirchen unter der Nummer HRB 2805 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die TecMedic GmbH ihren Standort nicht geändert. Die TecMedic GmbH weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 30.01.2006
Veränderung

TecMedic GmbH, Gelsenkirchen (Brößweg 40, 45897 Gelsenkirchen). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 16.12.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.12.2005 und der Gesellschafterversammlung der TecMedic Technology & Medicine GmbH vom 16.12.2005sowie der Gesellschafterversammlung der Med Mülheim GmbH vom 16.12.2005 ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Umwandlung durch Aufspaltung auf die TecMedic Technology & Medicine GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 8408) sowie auf die Med Mülheim GmbH mit dem Sitz in Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg HRB 18140) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Aufspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Aufspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.