7 |
c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (AO). Zweck der
Gesellschaft ist die Förderung des
Wohlfahrtswesens, der Jugend- und
Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, von Wissenschaft und
Forschung, der Bildung und Erziehung, von
geflüchteten Menschen und Menschen mit
Behinderung, (ehemaligen)
Strafgefangenen und des
bürgerschaftlichen Engagements sowie die
selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2
AO, die infolge ihres körperlichen,
geistigen, seelischen Zustands oder ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe
anderer angewiesen sind. Der
Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch planmäßiges
Zusammenwirken mit der Stiftung
Johannesstift und der Evangelisches
Johanneswerk gGmbH im Sinne des § 57
Abs. 3 AO. Dies gilt auch für
Gesellschaften, an denen die Stiftung
Johannesstift oder die Evangelisches
Johanneswerk gGmbH mittel- oder
unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist
(Verbundgesellschaften) und zu deren
Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten
Zwecke beiträgt. Das planmäßige
Zusammenwirken erfolgt durch die
Erbringung von Funktions- und
Unterstützungsleistungen, insbesondere
durch die Herstellung, Lieferung, Errichtung
und Betreuung technischer Produkte und
Lösungen. Hierzu zählen insbesondere IT-
Betrieb, IT-Hardware,
Rechenzentrumsleistungen,
Softwareprodukte, Telefonie- und
Datenleitungen und Telefonanlagen sowie
Gebäudetechnik. Die Tätigkeiten umfassen
auch die Lösungsberatung und die
handwerkliche Errichtung. Das planmäßige
Zusammenwirken erfolgt zudem durch die
Inanspruchnahme von Funktions- und
Unterstützungsleistungen; insbesondere
Dienst- und Beratungsleistungen (dazu
können gehören: Verwaltungs- und
Serviceleistungen insbesondere im Finanz-,
Rechnungs-, Personal- und
lmmobilienwesen sowie im Controlling,
Malerleistungen und weitere allgemeine
Verwaltungsleistungen (unter anderem
Parkraummanagement und Postverteilung),
Bezug von Medien wie beispielsweise
Strom und Erdgas, Inanspruchnahme von
Beratungs- und Unterstützungsleistungen in
Bereichen der Energieversorgung,
Personaldienstleistungen,
Personalvermittlung und Recruiting inkl.
administrativer Serviceleistungen und
Beschäftigung von überlassenem Personal,
Leistungen der Gebäudereinigung und -
technik und hauswirtschaftliche Dienste)
sowie die Anmietung von Immobilien und
Mobilien zur Verwirklichung der in Nr. 2
genannten Zwecke. Die Gesellschaft kann
ihre Zwecke auch im Sinne des § 58 Nr. 1
AO durch die Zuwendung von Mitteln zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
durch eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts verfolgen. Die
Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des
Nachweises der Steuerbegünstigung
gemäß § 58a AO. Die Gesellschaft kann
sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer
Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz
2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben
nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch
ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57
Abs. 1 S. 2 AO für andere
steuerbegünstigte Körperschaften und
Körperschaften des öffentlichen Rechts
tätig werden. Die Gesellschaft ist
berechtigt, Zweigniederlassungen zu
errichten, sich an anderen Unternehmen zu
beteiligen, andere Unternehmen zu
übernehmen sowie andere Unternehmen
zu gründen. Die Gesellschaft ist selbstlos
tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der
Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter
auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft erhalten, es sei
denn, diese erfüllen im Übrigen selbst die
Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO oder
sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts und verwenden die Mittel zu
steuerbegünstigten Zwecken. Sie erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
der Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück. |
|
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer
müssen in der Regel Mitglieder der
evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche
sein, mit der eine der Landeskirchen oder die
Evangelische Kirche in Deutschland in
Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder
Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK)
oder ACK Deuschland mitarbeitet. Bei der
Besetzung der Geschäftsführung ist eine
geschlechtergerechte Besetzung anzustreben.
Für die leitenden Angestellten und weiteren
Mitarbeitenden gilt die "Richtlinie des Rates über
die Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in
der Evangelischen Kirche in Deutschland und
ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie)" in der jeweils
geltenden Fassung. |
|
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 17.09.2024 hat eine
Ergänzung des Gesellschaftsvertrages um eine Präambel
sowie eine Änderung in § 1 (Firma, Sitz), § 2 (Zweck der
Gesellschaft und Gemeinnützigkeit) Abs. 3, eine Änderung in
§ 4 (Gesellschafterversammlung) sowie eine
Neunummerierung und Änderung in Abs. 1 von § 4 a.F.
(Geschäftsführung und Vertretung) in § 5 n.F., weiter eine
Neunummerierung von § 5 a.F. (Veröffentlichungen) als § 6
n.F. und die Hinzufügung von § 8 (Schlussbestimmungen) und
mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes und der
allgemeinen Vertretungsregelung beschlossen. |
a)
22.11.2024
Dr. Kahlke |
5 |
c)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (AO). Zweck der
Gesellschaft ist die Förderung des
Wohlfahrtswesens, der Jugend- und
Altenhilfe, des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, von Wissenschaft und
Forschung, der Bildung und Erziehung, von
geflüchteten Menschen und Menschen mit
Behinderung, (ehemaligen)
Strafgefangenen und des
bürgerschaftlichen Engagements sowie die
selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2
AO, die infolge ihres körperlichen,
geistigen, seelischen Zustands oder ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe
anderer angewiesen sind. Der
Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch planmäßiges
Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3
AO mit der Stiftung Johannesstift sowie der
EvangelischesJohanneswerk gGmbH und
Gesellschaften, an denen die Stiftung
Johannesstift oder die Evangelisches
Johanneswerk gGmbH mittel- oder
unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist
(Verbundgesellschaften) zur Verwirklichung
ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Das
planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch
die Erbringung von Funktions- und
Unterstützungsleistungen, insbesondere
durch die Herstellung, Lieferung, Errichtung
und Betreuung technischer Produkte und
Lösungen. Hierzu zählen insbesondere IT-
Betrieb, IT-Hardware,
Rechenzentrumsleistungen,
Softwareprodukte, Telefonie- und
Datenleitungen und Telefonanlagen sowie
Gebäudetechnik. Die Tätigkeiten umfassen
auch die Lösungsberatung und die
handwerkliche Errichtung. Das planmäßige
Zusammenwirken erfolgt zudem durch die
Inanspruchnahme von Funktions- und
Unterstützungsleistungen; insbesondere
Dienst- und Beratungsleistungen (dazu
können gehören: Verwaltungs- und
Serviceleistungen insbesondere im Finanz-,
Rechnungs-, Personal- und
lmmobilienwesen sowie im Controlling,
Malerleistungen und weitere allgemeine
Verwaltungsleistungen (unter anderem
Parkraummanagement und Postverteilung),
Bezug von Medien wie beispielsweise
Strom und Erdgas, Inanspruchnahme von
Beratungs- und Unterstützungsleistungen in
Bereichen der Energieversorgung,
Personaldienstleistungen,
Personalvermittlung und Recruiting inkl.
administrativer Serviceleistungen und
Beschäftigung von überlassenem Personal,
Leistungen der Gebäudereinigung und -
technik und hauswirtschaftliche Dienste)
sowie die Anmietung von Immobilien und
Mobilien zur Verwirklichung der in Nr. 2
genannten Zwecke. Die Gesellschaft kann
ihre Zwecke auch im Sinne des § 58 Nr. 1
AO durch die Zuwendung von Mitteln zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke
durch eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts verfolgen. Die
Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des
Nachweises der Steuerbegünstigung
gemäß § 58a AO. Die Gesellschaft kann
sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer
Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz
2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben
nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch
ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57
Abs. 1 S. 2 AO für andere
steuerbegünstigte Körperschaften und
Körperschaften des öffentlichen Rechts
tätig werden. Die Gesellschaft ist
berechtigt, Zweigniederlassungen zu
errichten, sich an anderen Unternehmen zu
beteiligen, andere Unternehmen zu
übernehmen sowie andere Unternehmen
zu gründen. Die Gesellschaft ist selbstlos
tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der
Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter
auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Gesellschaft erhalten, es sei
denn, diese erfüllen im Übrigen selbst die
Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO oder
sind Körperschaften des öffentlichen
Rechts und verwenden die Mittel zu
steuerbegünstigten Zwecken. Sie erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
der Gesellschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 28.10.2022 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Zweck der
Gesellschaft und Gemeinnützigkeit), § 3 (Stammkapital,
Stammeinlage) Satz 2 und mit ihr die Änderung des
Unternehmensgegenstandes beschlossen. Des Weiteren
wurde § 7 (Auflösung) neu eingefügt. |
a)
08.12.2022
Dr. Kahlke |