Technologieholding VC Gesellschaft mit beschränkter Haftung, München (Rosental 3-4, 80331 München). Die Verschmelzung wurde am 06.02.2007 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 26172).
Technologieholding VC Gesellschaft mit beschränkter Haftung, München (Rosental 3-4, 80331 München). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2006 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der "3i Deutschland Gesellschaft für Industriebeteiligungen mbH" mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 26172) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Technologieholding VC Gesellschaft mit beschränkter Haftung, München (Rosental 3-4, 80331 München). Die "Technologieholding - Fonds NBL GmbH" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 125115) und die "Technologieholding - Fonds VC GmbH" mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 118276) sind auf Grund der Verschmelzungsverträge vom 08.12.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.