Technologiepark Ahlhorn GmbH & Co. KG, Ahlhorn, Vechtaer Str. 35, 26197 Ahlhorn. Die Gesellschaft ist infolge Ausscheidens des einzigen Kommanditisten durch Anwachsung erloschen.
Technologiepark Ahlhorn GmbH & Co. KG, Ahlhorn, Vechtaer Str. 35, 26197 Ahlhorn. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Liquidator vertritt einzeln. Jeder Liquidator ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eingetreten als Liquidator: Kolthoff, Rainer, Leer, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Technologiepark Ahlhorn GmbH & Co. KG, Ahlhorn, Vechtaer Str. 35, 26197 Ahlhorn. Firmierung der Komplementärin von Amts wegen berichtigt, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: Technologiepark Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Ahlhorn (Amtsgericht Oldenburg, HRB 204848).
Technologiepark Ahlhorn GmbH & Co. KG, Ahlhorn, Vechtaer Str. 35, 26197 Ahlhorn. Persönlich haftender Gesellschafter: Technologiepark Ahlhorn Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Ahlhorn (Oldenburg HRB 204848).
Technologiepark Ahlhorn GmbH & Co. KG, Ahlhorn, Vechtaer Str. 35, 26197 Ahlhorn.Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Vechtaer Str. 35, 26197 Ahlhorn. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Technologiepark Ahlhorn GmbH, Ahlhorn (AG Oldenburg, HRB 204558) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 06.08.2010. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Technologiepark Ahlhorn GmbH, Ahlhorn (AG Oldenburg, HRB 204848). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.