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Tectum Siebte Vermögensverwaltungs GmbH, Bensheim (HRB 25215)

Firmendaten

Anschrift
Darmstädter Str. 246
64625 Bensheim
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 25215
Amtsgericht: Darmstadt
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Tectum Siebte Vermögensverwaltungs GmbH aus Bensheim ist im Handelsregister Darmstadt unter der Nummer HRB 25215 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Tectum Siebte Vermögensverwaltungs GmbH ihren Standort nicht geändert. Die Tectum Siebte Vermögensverwaltungs GmbH weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 1

Calendar 30.11.2006
Veränderung

Tectum Siebte Vermögensverwaltungs GmbH, Bensheim (Darmstädter Straße 246, 64625 Bensheim). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2006 mit Ergänzung vom 07.11.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 30.08.2006, 07.11.2006 und 09.11.2006 mit der Rheinische Grundbesitz und Beteiligungs AG mit Sitz in Bensheim (jetzt Dietz Aktiengesellschaft, Amtsgericht Darmstadt, HRB 25275) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers am 28.11.2006 wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.