HRA 203403: Texilaufbereitung Riehemann GmbH & Co. KG, Neuenkirchen-Vörden, Braunschweiger Straße 6, 49434 Neuenkirchen-Vörden. Die Firma ist erloschen; von Amts wegen gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 HGB, § 393 FamFG eingetragen.
HRA 203403: Texilaufbereitung Riehemann GmbH & Co. KG, Neuenkirchen-Vörden, Braunschweiger Straße 6, 49434 Neuenkirchen-Vörden. Das Registergericht beabsichtigt, vorstehende Firma von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 393 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs ist auf 1 Monat ab Veröffentlichung festgesetzt.
HRA 203403: Texilaufbereitung Riehemann GmbH & Co. KG, Neuenkirchen-Vörden, Braunschweiger Straße 6, 49434 Neuenkirchen-Vörden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRA 203403:Texilaufbereitung Riehemann GmbH & Co. KG, Damme, Mühlenstraße 33, 49401 Damme.Sitz verlegt, nun: Neuenkirchen-Vörden. Änderung zur Geschäftsanschrift: Braunschweiger Straße 6, 49434 Neuenkirchen-Vörden.
Texilaufbereitung Riehemann GmbH & Co. KG, Damme, Mühlenstraße 33, 49401 Damme. (chemische Schnellreinigung, Aufbereitung und Aufarbeitung von Konfektionswaren aller Art). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Mühlenstraße 33, 49401 Damme. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Riehemann Beteiligungs-GmbH, Damme (Amtsgericht Oldenburg HRB 206894), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Schnellreinigung Renate Riehemann GmbH mit Sitz in Damme (Amtsgericht Oldenburg HRB 110316) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.05.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.