HRB 8128: Theiss & Cossmann GmbH, Lüdenscheid, Talstraße 140, 58515 Lüdenscheid. Nicht mehr Geschäftsführer: Cossmann, Karl Friedrich, Halver, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Kann, Stephan, Hagen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 8128: Theiss & Cossmann GmbH, Lüdenscheid, Talstraße 140, 58515 Lüdenscheid. Nicht mehr Geschäftsführer: Theiss, Peter, Halver, * ‒.‒.‒‒.
HRB 8128:Theiss & Cossmann GmbH, Lüdenscheid, Talstraße 140, 58515 Lüdenscheid.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Talstraße 140, 58515 Lüdenscheid. Der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen sowie der Betrieb einer Kfz- Reparaturwerkstatt und einer Autovermietung. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Cossmann, Karl Friedrich, Halver, * ‒.‒.‒‒; Theiss, Peter, Halver, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Theiss & Cossmann oHG, Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn HRA 3274) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.05.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.