Therapiezentrum Bad Rappenau GmbH, Bad Rappenau (Salinenstr. 30, 74906 Bad Rappenau). Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 01.06.2007 erfolgt. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
Therapiezentrum Bad Rappenau GmbH, Bad Rappenau (Salinenstr. 30, 74906 Bad Rappenau). Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 05.03.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 05.03.2007 mit der Aktiengesellschaft "Salinen Klinik Aktiengesellschaft", Bad Rappenau (Amtsgericht Stuttgart HRB 105910) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Therapiezentrum Bad Rappenau GmbH, Bad Rappenau (Salinenstr. 30, 74906 Bad Rappenau). Die Gesellschafterversammlung vom 16.05.2006 mit Nachtrag vom 14.02.2007 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Therapiezentrum Bad Rappenau GmbH, Bad Rappenau (Salinenstr. 30, 74906 Bad Rappenau). Der zwischen der Gesellschaft und der "Schwärzberg Klinik GmbH", Bad Rappenau (Amtsgericht Stuttgart HRB 104200) am 31.01.2003 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag wurde am 15.12.2006 zum 31.12.2006 aufgehoben. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.