Thermotechnik Strasshofer GmbH, Geretsried, Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, Breslauer Weg 79, 82538 Geretsried.Die Verschmelzung wurde am 14.09.2010 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Chemnitz HRB 20233).
Thermotechnik Strasshofer GmbH, Geretsried, Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, Breslauer Weg 79, 82538 Geretsried.Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2010 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Straßhofer GmbH mit dem Sitz in Mylau (Amtsgericht Chemnitz HRB 20233) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Thermotechnik Strasshofer GmbH, Geretsried, Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, Breslauer Weg 79, 82538 Geretsried.Die Strasshofer Verteilerbau GmbH mit dem Sitz in Geretsried (Amtsgericht München HRB 143662) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2010 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.