HRB 137490 B: Three Stars Fashion Holding GmbH, Berlin, Seesener Straße 10-13, 10709 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Eintragung betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
HRB 137490 B: Three Stars Fashion Holding GmbH, Berlin, Seesener Straße 10-13, 10709 Berlin. Prokura: Die Eintragung zu Nr. 2: Langrehr, Achim A. W. ist auf Grund des § 384 Abs. 2 FamFG von Amts wegen gelöscht. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst.
HRB 137490 B: Three Stars Fashion Holding GmbH, Berlin, Seesener Straße 10-13, 10709 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Pallasch, Michael
Three Stars Fashion Holding GmbH, Berlin, Seesener Straße 10-13, 10709 Berlin. Prokura: 2. Langrehr, Achim A. W., * ‒.‒.‒‒, Berlin; Einzelprokura.
Three Stars Fashion Holding GmbH, Berlin, Seesener Straße 10-13, 10709 Berlin. Prokura: 1. Pallasch, Michael, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Einzelprokura Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.12.2011 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Klein Holding Betetiligungs GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 137552) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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