Tief- und Wasserbau GmbH Gommern (TWB), Gommern, Knickstr. 30, 39245 Gommern.Geschäftsanschrift: Knickstr. 30, 39245 Gommern. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hildebrandt, Eckhard, Pietzpuhl, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Hildebrandt, Thomas, Pietzpuhl, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Hildebrandt, Thomas, Pietzpuhl.
Tief- und Wasserbau GmbH Gommern (TWB), Gommern (Knickstr. 30, 39245 Gommern). Einzelprokura: Hildebrandt, Thomas, Pietzpuhl, * ‒.‒.‒‒.
Tief- und Wasserbau GmbH Gommern (TWB), Gommern (Knickstr. 30, 39245 Gommern). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.04.2005. Entstanden durch Abspaltung aus dem Unternehmen "TWB Vermögensverwaltungs GmbH (TWB-VV)", mit dem Sitz in Gommern (Amtsgericht Stendal HRB 1724). Die Abspaltung ist am 07.07.2005 im Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen und damit wirksam geworden. Gegenstand des Unternehmens: Durchführung von Leistungen im Tief- und Wasserbau, im Straßen- und Wegebau, im Spezialtiefbau sowie im Rohrleitungsbau. Stammkapital: 120.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Hildebrandt, Eckhard, Pietzpuhl, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht eingetragen: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Amtsblatt des Registergerichts. Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.