Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
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b)
Ausgeschieden:
Geschäftsführer:
Kopp, Günter, Nürnberg, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
04.10.2023
Ohnesorge |
5 |
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b)
Bestellt:
Geschäftsführer:
Groh, Heiner, Oettingen, * ‒.‒.‒‒ |
Prokura erloschen:
Groh, Heiner, Oettingen, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
03.07.2023
Seifert |
HRB 30440: Tillig Modellbahnen GmbH, Sebnitz, Promenade 1, 01855 Sebnitz. Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Elias, Torsten, Sebnitz, * ‒.‒.‒‒; Groh, Heiner, Oettingen, * ‒.‒.‒‒; Köhler, Hagen, Zittau, * ‒.‒.‒‒.
HRB 30440: Tillig Modellbahnen GmbH, Sebnitz, Promenade 1, 01855 Sebnitz. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Krusche, Karl-Ernst, Neustadt i. Sa., * ‒.‒.‒‒.
HRB 30440: Tillig Modellbahnen GmbH, Sebnitz, Promenade 1, 01855 Sebnitz. Die Tillig Modellbahnen Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Sebnitz (Amtsgericht Dresden HRB 8551) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.08.2017 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.08.2017 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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