HRB 758894: Tom´s Autolädle GmbH, Tamm, Bauhofring 15, 71732 Tamm. Die Gesellschaft (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund der Verschmelzungserklärung des Alleingesellschafters vom 15.07.2019 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 15.07.2019 mit dem Vermögen des Alleingesellschafters Frey, Thomas, Tamm, * ‒.‒.‒‒ verschmolzen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Das Registerblatt ist geschlossen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 758894: Tom´s Autolädle GmbH, Tamm, Bauhofring 15, 71732 Tamm. Die Gesellschafterversammlung vom 15.11.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Geschäftsjahr) beschlossen.
HRB 758894: Tom´s Autolädle GmbH, Tamm, Bauhofring 15, 71732 Tamm. Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers "Thomas Frey Tom´s Autolädle e.K.", Tamm (Amtsgericht Stuttgart HRA 732668) am 05.12.2016 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 758894: Tom´s Autolädle GmbH, Tamm, Bauhofring 15, 71732 Tamm. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.10.2016. Geschäftsanschrift: Bauhofring 15, 71732 Tamm. Gegenstand: Der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie die Reparatur von Kraftfahrzeugen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Frey, Thomas, Tamm, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Frey, Ute, geb. Stumpp, Tamm, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Frey, Thomas, Tamm, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Thomas Frey Tom´s Autolädle e.K.", Tamm (Amtsgericht Stuttgart HRA 732668) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 28.10.2016. Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register der Niederlassung des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.