Tomsa Immo Consult GmbH & Co. KG, Hünstetten (Weißenstein 12, 40764 Langenfeld). Neuer Sitz: Langenfeld. Der Sitz ist nach Langenfeld (jetzt Amtsgericht Düsseldorf, HRA 18925) verlegt.
Tomsa Immo Consult GmbH & Co. KG, Langenfeld (Weißenstein 12, 40764 Langenfeld, Die Vermittlung von Versicherungsverträgen aller Art sowie Bausparverträgen, die Tätigkeit des Versicherungsmaklers, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume, Darlehen sowie den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen Anleger verwaltet werden, von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft - soweit unter § 34 c GewO fallend.). Kommanditgesellschaft. Der Sitz ist von Hünstetten (bisher AG Wiesbaden, HRA 7101) nach Langenfeld verlegt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Tomsa-Beteiligungs-GmbH, Langenfeld (AG Düsseldorf HRB 54640).
Tomsa Immo Consult GmbH & Co. KG, Hünstetten (Taunussteiner Str. 22, 65510 Hünstetten). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Tomsa Business Consult GmbH + Co. KG, Hünstetten (AG Wiesbaden, HRA 7100) und VKM Consult GmbH + Co. KG mit Sitz in Hünstetten (AG Wiesbaden, HRA 7099) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.