Top Surgical Products GmbH, Karlstein (Lessingstr. 6, 63791 Karlstein). Die Verschmelzung wurde am 02.01.2006 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Aschaffenburg HRB 5278).
Top Surgical Products GmbH, Karlstein (Lessingstr. 6, 63791 Karlstein). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.09.2005 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Pilling Weck Chirurgische Produkte GmbH mit dem Sitz in Karlstein (Amtsgericht Aschaffenburg HRB 5728) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.