HRA 3103 FF: Torus Metallverarbeitung GmbH & Co. KG, Bernau bei Berlin, Gottlieb-Daimler-Straße 12, 16321 Bernau bei Berlin. Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Gottlieb-Daimler-Straße 12, 16321 Bernau bei Berlin
HRA 3103 FF: Torus Metallverarbeitung GmbH & Co. KG, Bernau bei Berlin, Schönfelder Weg 31, 16321 Bernau bei Berlin (1. Gegenstand des Unternehmens ist die industrielle Bearbeitung von metallischen Werkstoffen, insbesondere Blechbearbeitung, Schweißen, Schlosserarbeiten, mechanische Bearbeitung und Oberflächenbearbeitung sowie die Montage von Baugruppen und Fertigprodukten verschiedenster Art. 2. Die Gesellschaft darf sich auf verwandten Gebieten betätigen, andere Unternehmen jeder Art übernehmen und sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.). Name der Firma: Torus Metallverarbeitung GmbH & Co. KG; Sitz der Firma: Bernau bei Berlin; Geschäftsanschrift: Schönfelder Weg 31, 16321 Bernau bei Berlin; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1. TORUS Verwaltungs GmbH, Bernau bei Berlin (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 14639 FF); Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Torus - Metallverarbeitung GmbH mit Sitz in Bernau bei Berlin (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 11800 FF) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 27.08.2013. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird