Travel Trade Press GmbH, Darmstadt, (Holzhofallee 33, 64295 Darmstadt).Von Amts wegen eingetragen: Eintragung vom 20.11.2008, lfd.Nr.3, Spalte 6 berichtigt in: Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden T&M Media GmbH & Co. KG, AG Darmstadt HRA 83266 (vormals CIM Verlag Conference, Incentive & Travel Management GmbH & Co. KG) am 12.03.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Travel Trade Press GmbH, Darmstadt, (Holzhofallee 33, 64295 Darmstadt).Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden T&M Media GmbH & Co. KG, AG Darmstadt HRB 83266 (vormals CIM Verlag Conference, Incentive & Travel Management GmbH & Co. KG) am 12.03.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Travel Trade Press GmbH, Darmstadt (Holzhofallee 33, 64295 Darmstadt). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der CIM Verlag Conference, Incentive & Travel Management GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRA 89473) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.