Treumandat Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin (Bornholmer Straße 72, 10439 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht..
Treumandat Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin(Bornholmer Straße 72, 10439 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 60 Abs. 1 Ziffer 5 GmbHG aufgelöst. (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.02.2009 AZ: 36t IN 5442/08) Von Amts wegen eingetragen..
Treumandat Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin(Bornholmer Straße 72, 10439 Berlin). Geschäftsführer:; Riese, Heidi- Maja, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer:; 2. Dr. Riese, Hans-Jürgen.
Treumandat Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin(Bornholmer Straße 72, 10439 Berlin). Stamm- bzw. Grundkapital: 25.700 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.12.2005 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt und auf 25.600 EUR erhöht sowie zum Zweck der Verschmelzung mit der DRH Immobilien GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 14690 B)auf 25.700 erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital)..
Treumandat Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin(Bornholmer Straße 72, 10439 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.12.2005 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die DRH Immobilien GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 14690 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..