Trierer Löwenbrauerei J. Mendgen GmbH, Kenn (Gewerbegebiet, 54344 Kenn). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Karlsberg Brauerei GmbH am 16.09.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Trierer Löwenbrauerei J. Mendgen GmbH, Kenn (Gewerbegebiet, 54344 Kenn). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 18.08.2008 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 18.08.2008 mit der Karlberg Brauerei GmbH mit Sitz in Homburg-Saar (Amtsgericht Saarbrücken 12794)) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Trierer Löwenbrauerei J. Mendgen GmbH, Kenn (Gewerbegebiet, 54344 Kenn). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.08.2008 und der Generalversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.08.2008 mit der KB Trend-Getränke GmbH mit Sitz in Neunkirchen-Saar (Amtsgericht Saarbrücken HRB 15184)) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.