HRA 30: Trommsdorff GmbH & Co. KG, Alsdorf, Trommsdorffstraße 2-6, 52477 Alsdorf. Persönlich haftender Gesellschafter: Cl. Lageman Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aachen (Amtsgericht Aachen HRB 121), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Trommsdorff GmbH & Co. KG, Alsdorf, Trommsdorffstraße 2-6, 52477 Alsdorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.10.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.10.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.10.2010 mit der Vitenson GmbH mit Sitz in Alsdorf (Amtsgericht Aachen; HRB 12369) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Trommsdorff GmbH & Co., Alsdorf (Trommsdorfstr. 2-6, 52477 Alsdorf). Neue Firma: Trommsdorff GmbH & Co. KG.
Trommsdorff GmbH & Co., Alsdorf (Trommsdorfstr. 2-6, 52477 Alsdorf). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.11.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.11.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.11.2005 mit der Trompharma GmbH mit Sitz in Alsdorf (AG Aachen HRB 2407) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.