HRB 86920 B: Turmbau Steffens & Nölle GmbH, Berlin, Meeraner Straße 21, 12681 Berlin. Prokura: 3. Franzke, Martin, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen; 4. Haaß, Robert, * ‒.‒.‒‒, Berlin; Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
HRB 86920 B: Turmbau Steffens & Nölle GmbH, Berlin, Meeraner Straße 21, 12681 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 2. Sachs, Hans-Dirk
HRB 86920 B: Turmbau Steffens & Nölle GmbH, Berlin, Meeraner Straße 21, 12681 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Schwabe, Thoralf
HRB 86920 B: Turmbau Steffens & Nölle GmbH, Berlin, Meeraner Straße 21, 12681 Berlin. Gegenstand: Der Stahl-, Maschinen- und Anlagenbau aller Art, insbesondere der Turm- und Mastbau, ferner alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.05.2015 ist der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst und dabei insbesondere abgeändert in Ziffer 2 (Gegenstand des Unternehmens).
HRB 86920 B: Turmbau Steffens & Nölle GmbH, Berlin, Meeraner Straße 21, 12681 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 13.08.2014 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die tomcast GmbH Antennenanlagen mit dem Sitz in Essenbach (AG Landshut HRB 6029) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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