HRB 716844: Turmberg Capitalpartners GmbH, Karlsruhe, Zur Gießerei 24, 76227 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 16.05.2022 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 716844: Turmberg Capitalpartners GmbH, Karlsruhe, Zur Gießerei 24, 76227 Karlsruhe. Die Gesellschafterversammlung vom 19.03.2018 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
Turmberg Capitalpartners GmbH, Karlsruhe, Zur Gießerei 24, 76227 Karlsruhe. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.04.2013. Geschäftsanschrift: Zur Gießerei 24, 76227 Karlsruhe. Gegenstand: Das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen sowie das Halten und Verwalten anderer mobiler und immobiler Vermögenswerte im In- und Ausland. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Friedrich, Gabor, Waldbronn, * ‒.‒.‒‒; Schneider, Ralf, Bruchsal, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Turmberg Capitalpartners AG", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 715410) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.