VR 583: Turn- und Sportverein von 1859 Hamm e. V., Hamm (Rietzgartenstraße 46, 59065 Hamm). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.06.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Delegiertenversammlung vom 15.05.2017 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.06.2017 mit dem STARTGEMEINSCHAFT SWIM-TEAM HAMM e. V. mit Sitz in Hamm (Amtsgericht Hamm VR 2107) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
VR 583: Turn- und Sportverein von 1859 Hamm e. V., Hamm (Rietzgartenstraße 46, 59065 Hamm). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.12.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Delegiertenversammlung vom 30.11.2015 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.11.2015 mit dem Maxi Swim-Team Hamm e.V. mit Sitz in Hamm (Amtsgericht Hamm VR 1671) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
VR 583: Turn- und Sportverein von 1859 Hamm e. V., Hamm (Rietzgartenstraße 46, 59065 Hamm). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.12.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Delegiertenversammlung vom 01.12.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.11.2014 mit dem Schwimm-Club "Rote Erde" Hamm (Westf.) von 1919 mit Sitz in Hamm (Amtsgericht Hamm VR 441) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
VR 583:Turn- und Sportverein von 1859 Hamm e. V., Hamm (Rietzgartenstraße 46, 59065 Hamm). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 29.04.2014 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.04.2014 mit dem Sportclub Arminia 07 Hamm mit Sitz in Hamm (Amsgericht Hamm VR 885) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.