HRB 51052: UNITANK Betriebs- und Verwaltungs GmbH, Hamburg, Am Sandtorkai 66, 20457 Hamburg. Folgende Zweigniederlassung ist aufgehoben: 99869 Emleben, Geschäftsanschrift: Österfeldstraße 9-13, 99869 Emleben. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.11.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der HBH Mineralölhandelsgesellschaft mbH - geändert in: UNITANK Betriebs- und Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 79060) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers am 28.03.2017 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 51052: UNITANK Betriebs- und Verwaltungs GmbH, Hamburg, Am Sandtorkai 66, 20457 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.11.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der TUW Tanklager - und Umschlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 111398) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 51052: UNITANK Betriebs- und Verwaltungs GmbH, Hamburg, Am Sandtorkai 66, 20457 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Lange, Michael, Ellerau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Unitank Betriebs- und Verwaltungs-GmbH, Hamburg, Am Sandtorkai 66, 20457 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung vom 23.10.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Schreibweise der Firma) beschlossen. Neue Firma: UNITANK Betriebs- und Verwaltungs GmbH.
Unitank Betriebs- und Verwaltungs-GmbH, Hamburg, Am Sandtorkai 66, 20457 Hamburg. Die Gesellschafterversammlung hat am 14.12.2011 beschlossen, das Stammkapital (DEM 3.000.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 1.533.875,64 gegen Bareinlage um EUR 66.124,36 auf EUR 1.600.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 2 (Stammkapital) zu ändern. 1.600.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.12.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.12.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.12.2011 mit der A. Gerull Tankanlagen GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 83807) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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