Ulixos GmbH, Hannover, Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 08.10.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Gesellschafter), § 6 (Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht), § 10 (Vertragsdauer, Kündigung und Ausscheiden, Tod eines Gesellschafters, Erbfolge) und die Einfügung eines § 6a (Poolvereinbarung gem. § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) in den Gesellschaftsvertrag beschlossen; eine Poolvereinbarung nach § 13 b ErbStG ist Bestandteil des Gesellschaftsvertrages.
Ulixos GmbH, Hannover (Schiffgraben 25/27, 30159 Hannover). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vermögensverwaltung der Firmengruppe Ulixos, insbesondere Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen im Industriebereich der Steine und Erden sowie der Bauindustrie, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und alle Geschäfte, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Unternehmens stehen. 10.020.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Wegener, Dirk, Hannover, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Ulixos GmbH & Co. KG, Hannover (Amtsgericht Hannover HRA 24759) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.12.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.