HRB 5535 HL: Unicatos Media GmbH, Bad Schwartau, Zum Vorwerk 2, 23611 Bad Schwartau. Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
HRB 5535 HL: Unicatos Media GmbH, Bad Schwartau, Zum Vorwerk 2, 23611 Bad Schwartau.
Unicatos Media GmbH, Bad Schwartau, Zum Vorwerk 2, 23611 Bad Schwartau. Die Gesellschaft ist aufgelöst..
Unicatos Media GmbH, LübeckZum Vorwerk 2, 23611 Bad Schwartau. Sitz der Firma: Bad Schwartau; Geschäftsanschrift:; Zum Vorwerk 2, 23611 Bad Schwartau Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.04.2009 ist § 1(Sitz) des Gesellschaftsvertrages geändert worden..
Kaben GmbH, Lübeck(Ziegelstr. 99-101, 23556 Lübeck). Name der Firma: Unicatos Media GmbH Gegenstand: Die Programmierung von Computersoftware sowie Vertrieb, Schulung und Support von Softwareprodukten sowie die Produktion, die Erbringung von Logistikdienstleistungen sowie der Betrieb und die Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften, der Ankauf und die Verwaltung von Immobilien, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich von Management, Vertrieb und Rechnungswesen sowie der internationale Handel und die internationale und nationale Vermittlung von Musik- und Filmrechten. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.11.2007 sind § 1(Firma); § 2 (Gegenstand) und § 4 (Stammeinlagen) des Gesellschaftsvertrages geändert worden. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.11.2007 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Unicatos Media GmbH mit Sitz in Lübeck(Amtsgericht Lübeck HRB 6332 HL durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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