HRB 114497 B: United Screen Entertainment GmbH, Berlin, Wikingerufer 7, 10555 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
United Screen Entertainment GmbH, Berlin, Wikingerufer 7, 10555 Berlin. ; Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst..
United Screen Entertainment GmbH, Berlin, Wikingerufer 7, 10555 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Wikingerufer 7, 10555 Berlin Nicht mehr Geschäftsführer:; 2. Dr. Claussen, Carl Albrecht.
United Screen Entertainment GmbH, Berlin(Wikingerufer 7, 10555 Berlin). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Jade 786. GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 114497 B), welche die Firma des übertragenden Rechtsträgers fortführt, verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist hier gelöscht. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
Jade 786. GmbH, Berlin(Wikingerufer 7, 10555 Berlin). Firma: United Screen Entertainment GmbH Gegenstand: Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunksendungen und audiovisuellen Ton- und Bildübertragungen in allen Medien, Beschaffung, Herstellung und Veräußerung von Film-, Fernseh- und Multimediaproduktionen, Erwerb und Vergabe von Rechten aller Art, das Merchandising- und Multimedia-Geschäft, Entwicklung und Verkauf von Waren und Dienstleistungen über elektronische Medien sowie Betrieb von elektronischen Medien. Die Gesellschaft kann alle Maßnahmen und Geschäfte durchführen, die geeignet erscheinen, dem Unternehmensgegenstand zu dienen, insbesondere zur Beschaffung, Erbringung und Vermarktung von Dienstleistungen aller Art im Bereich der elektronischen Kommunikation, Information und Unterhaltung. Stamm- bzw. Grundkapital: 125.000,00 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.08.2008 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung um 100.000 EUR auf 125.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag neu gefasst, insbesondere geändert in Firma, Gegenstand, Stammkapital. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2008 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag ist die United Screen Entertainment GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 102223 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.; Die Gesellschaft führt die Firma des übertragenden Rechtsträgers fort. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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