HRA 46874: Urbis No. 28 Wiedemar GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Bockenheimer Landstraße 72, 60323 Frankfurt am Main. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Batura GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 79373). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Urbis No. 28 Wiedemar GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Unterlindau 21-29, 60323 Frankfurt am Main. Geschäftsanschrift: Bockenheimer Landstraße 72, 60323 Frankfurt am Main.
Urbis No. 28 Wiedemar GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Unterlindau 21-29, 60323 Frankfurt am Main. (Erwerb, Verwaltung, Vermietung und Verpachtung, Bebauung sowie Verwertung von Grundbesitz in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere, aber nicht ausschließlich im Hinblick auf ein Immobilienobjekt in Fürstenwalde. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die nach deutschem Recht erlaubnis- oder genehmigungspflichtig wären, insbesondere keine nach § 32 KWG und § 34 c GewO erlaubnispflichtigen Geschäfte.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Unterlindau 21-29, 60323 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: Batura GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 79373), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Urbis No. 28 Wiedemar GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 79337). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.