Ziegler Holding GmbH, Schondra, Tannenstraße 19, 97795 Schondra-OT Einraffshof.Die Gesellschafterversammlung vom 25.09.2009 hat die Änderung der §§ 1 Ziffer 1 (Firma), und 2 Ziffer 1 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: UzIT GmbH. Geschäftsanschrift: Tannenstraße 19, 97795 Schondra-OT Einraffshof. Neuer Unternehmensgegenstand: Software-Beratung, Programmierung und Systemhosting. Tätigkeiten nach § 34 c GewO, handwerkliche Tätigkeiten, eine Rechts- oder Steuerberatung sowie sonstige genehmigungs- bzw. erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Unternehmens.
Ziegler Holding GmbH, Schondra (Tannenstr. 19, 97795 Schondra). Die Gesellschafterversammlung vom 24.5.2005 hat die Änderung des § 2 Ziffer 1) (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Die Ziegler GmbH mit dem Sitz in Schondra (Amtsgericht Schweinfurt HRB 4051) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.5.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Neuer Gegenstand: Die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere bei der Kommanditgesellschaft in Firma "UzIT GmbH & Co. KG", mit dem Sitz in Schondra, (Amtsgericht Schweinfurt, HRA 8400), die die Software-Beratung zum Gegenstand hat, sowie die Verpachtung von Betriebs- und Geschäftsausstattung. Tätigkeiten nach § 34 c GewO, handwerkliche Tätigkeiten, eine Rechts- oder Steuerberatung sowie sonstige genehmigungs-bzw. erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Unternehmens. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.