HRB 23792: Völker Werbung GmbH, Frankfurt am Main, Borngasse 11, 63477 Maintal. Allgemeine Vertretungsregelung geändert, nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. Geändert, nun: Liquidator: Völker, Gerd, Maintal, * ‒.‒.‒‒. Geändert, nun: Liquidatorin: Völker, Claire, Maintal, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 23792: Völker Werbung GmbH, Frankfurt am Main, Carl-Zeiss-Straße 3, 60388 Frankfurt am Main. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Borngasse 11, 63477 Maintal.
Völker Werbung GmbH, Frankfurt am Main, Carl-Zeiss-Straße 3, 60388 Frankfurt am Main.Die Gesellschafterversammlung vom 04.08.2010 hat die Währungsumstellung aus Euro und die Neufassung der Satzung, insbesondere die Erhöhung des Stammkapitals um 35,41 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 beschlossen. Geschäftsanschrift: Carl-Zeiss-Straße 3, 60388 Frankfurt am Main. 25.600,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Völker, Claire, Maintal, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der VDM Völker Deko-Messe-Service GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 47009) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.