HRB 141996:VALETTA Sonnenschutztechnik GmbH, München, Zenettistraße 11, 80337 München.Die Verschmelzung wurde am 1.3.2014 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Landesgericht Linz/Österreich FN 86233p).
VALETTA Sonnenschutztechnik GmbH, München, Zenettistraße 11, 80337 München. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsplans vom 5.9.2013 mit der Valetta Sonnenschutztechnik GmbH mit dem Sitz in Linz/Österreich (Landesgericht Linz FN 86233p) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst wirksam, sobald die Voraussetzungen nach dem Recht, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, erfüllt sind.
VALETTA Sonnenschutztechnik GmbH, München, Zenettistraße 11, 80337 München. Die Gesellschaft hat am 10.09.2013 den Entwurf eines Verschmelzungsplans über ihre Verschmelzung mit der Valetta Sonnenschutztechnik GmbH mit dem Sitz in Linz / Österreich (Firmenbuch des Landgerichts Linz FN 86233 p) eingereicht. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden VALETTA Sonnenschutztechnik GmbH ergeben sich aus § 122j dUmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten VALETTA Sonnenschutztechnik GmbH, München, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch dieVerschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Sicherungsfähig sind sämtliche obligatorischen Ansprüche, die noch nicht fällig sind. Nicht erfasst von § 122j dUmwG sind somit dingliche Ansprüche, da insoweit schon der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss daher nicht unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später daraus resultierenden Schadenersatzanspruches. Zur Geltendmachung eines Anspruches ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Ferne ist eine Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Erfüllung des Anspruches durch die Verschmelzung konkret gefährdet ist. Dazu ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung erforderlich und ausreichend. Zulässig sind alle Beweismittel einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung nach § 294 ZPO. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens zwei Monate rach dem Tag, an dem der Entwurf des Verschmelzungsplans bekannt gemacht worden ist, gefordert werden muss. Ein Anspruch ist unmittelbar gegenüber der VALETTA Sonnenschutztechnik GmbH unter deren Geschäftsanschrift:Zenettistraße 11, D-80337 München, geltend zu machen.Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung schriftlich zu diesem Zweck melden, für ihre bis zu diesem Datum entstehenden Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Für fällige Forderungen kann nur Befriedigung verlangt werden. Ein zusätzlicher Sicherstellungsanspruch besteht nicht. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird ( 226 öAktG). Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht ferner solchen Gläubigern nicht zu, die im lnsolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zuihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungs masse haben.b) Rechte der Minderheitsgesellschafter:Da sämtliche Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft im alleinigen Besitz der übernehmenden Gesellschaft, der Valetta Sonnenschutztechnik GmbH, Linz, sind, sind weitere Ausführungen nach § 122 i dUmwG nicht erforderlich. Da weder eine Anteilsgewährung bei der übernehmenden Gesellschaft noch eine Überprüfung des Umtausch- verhältnisses stattfinden, greift die Vorschrift des § 122 h dUmwG vorliegend nicht ein. Da eine Antellsgewährung nicht stattfindet und zudem auch ausdrücklich auf die Barabfindung verzichtet wird, ist § 122 i dUmwG ebenfalls nicht einschlägig. Betreffend eines Hinweises auf die Modalitäten zur Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern bei der übernehmenden Gesellschaft (Valetta Sonnenschutztechnik GmbH, Linz) wird klarstellend festgehalten, dass die § 10, 12 des öEUVerschG auf die vorliegende Verschmelzung keine Anwendung finden. Darüber hinaus unterbleibt auch eine Anteilsgewährung bei der über- nehmenden Gesellschaft, weshalb auch Angaben zum Umtausch- verhältnis, einschließlich dessen gerichtliche Überprüfung, entfallen können. Allfällige Hinweise auf, die Rechte von Minderheitsgesellschaftern gemäß § 10-12 öEU-VerschG sind daher im Rahmen dieser Veröffentlichung nicht erforderlich.
VALETTA Sonnenschutztechnik GmbH, München, Elsenheimerstraße 47 a, 80687 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Zenettistraße 11, 80337 München.
VALETTA Sonnenschutztechnik GmbH, München, Elsenheimer Str. 59, 80687 München.Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Elsenheimerstraße 47 a, 80687 München.