HRB 110918 B: VBKI gemeinnützige GmbH, Berlin, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Marin, Udo; Geschäftsführer: 2. Große-Leege, Claudia, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
VBKI gemeinnützige GmbH, Berlin, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 26.000,00 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.05.2013 ist das Stammkapital zum Zwecke der Ausgliederung von Vermögensteilen des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller e. V., mit dem Sitz in Berlin, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zu VR 143 auf diese Gesellschaft um 1.000 EUR auf 26.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungsvertrages vom 08.05.2013 sowie der zustimmenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom selben Tage sowie der Hauptversammlung des ausgliedernden Rechtsträgers vom 12.09.2012 Vermögensteile des Vereins Berliner Kaufleute und Industrieller e.V. mit dem Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 143) im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme ( 123 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..