HRB 34553 B: VBU Verkehrsbau Union GmbH, Berlin, Frank-Zappa-Straße 11, 12681 Berlin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.05.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Märkische Landeskultur- und Tiefbau-Union GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 85287 B) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist hier gelöscht.
HRB 34553 B: VBU Verkehrsbau Union GmbH, Berlin, Frank-Zappa-Straße 11, 12681 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Der mit der EUROVIA Verkehrsbau Union GmbH (vormals firmierend als SGE Olympia Bau Union GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 36500 B) bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch durch Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2013 beendet. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses als nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht gilt, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
HRB 34553 B: VBU Verkehrsbau Union GmbH, Berlin, Frank-Zappa-Straße 11, 12681 Berlin. Änderung zu Nr. 3: Vertretungsbefugnis nunmehr: Geschäftsführer: Markgraf, Paul; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: Änderung zu Nr. 11: Vertretungsbefugnis nunmehr: Swienty, Claus; gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen Ihm ist Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt. Er ist zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ermächtigt.
VBU Verkehrsbau Union GmbH, Berlin, Frank-Zappa-Straße 11, 12681 Berlin. Prokura: Nicht mehr Prokurist:; 3. Diening, Bernd.
VBU Verkehrsbau Union GmbH, Berlin, Frank-Zappa-Straße 11, 12681 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.07.2010 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die ETW Erd-, Tief- und Wasserbau GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg, HRB 87823) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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