VETRA- Beton GmbH, Teterow, Appelhäger Weg 6, 17166 Teterow.Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Rechtsträgers am 26.04.2010 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
VETRA- Beton GmbH, Teterow, Appelhäger Weg 6, 17166 Teterow.Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.04.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.04.2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 14.04.2010 mit der Holcim Beton und Zuschlagstoffe GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 82403) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
VETRA- Beton GmbH, Teterow, Appelhäger Weg 6, 17166 Teterow.Geschäftsanschrift: Appelhäger Weg 6, 17166 Teterow. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.08.2009 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 21.08.2009 mit der Holcim Beton und Zuschlagstoffe GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 82403) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.