HRB 700992: VFI Versicherungsmakler für die Immobilienwirtschaft GmbH, Schwetzingen, Mannheimer Str. 92, 68723 Schwetzingen. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten sie gemeinsam. Bestellt als Liquidator: Wittemann, Reiner, Hockenheim, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Wittemann, Reiner, Speyer, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 700992: VFI Versicherungsmakler für die Immobilienwirtschaft GmbH, Schwetzingen, Sternallee 19-21, 68723 Schwetzingen. Die Gesellschafterversammlung vom 31.08.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zum Zwecke der Verschmelzung mit der "SVM GmbH Versicherungsmakler", Schwetzingen (Amtsgericht Mannheim HRB 701145) auf 50.000,00 EUR erhöht. Neue Geschäftsanschrift: Mannheimer Str. 92, 68723 Schwetzingen. Stammkapital nun: 50.000,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.08.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 31.08.2015 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SVM GmbH Versicherungsmakler", Schwetzingen (Amtsgericht Mannheim HRB 701145) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.