HRB 11260: VGH Viktoria Garten Hüttenindustriebedarf GmbH, Schwelm, Am Beul 15, 45525 Hattingen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.11.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.11.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.11.2020 mit der Theramer GmbH mit Sitz in Schwelm (Amtsgericht Hagen, HRB 7428) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 11260: VGH Viktoria Garten Hüttenindustriebedarf GmbH, Schwelm, Am Beul 15, 45525 Hattingen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Nöther, Gertrud, Gevelsberg, * ‒.‒.‒‒.
HRB 11260: VGH Viktoria Garten Hüttenindustriebedarf GmbH, Schwelm, Am Beul 15, 45525 Hattingen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der VGH Viktoria Garten Hüttenindustriebedarf Aktiengesellschaft, Schwelm (Amtsgericht Hagen, HRB 7743) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26.04.2019. .
HRB 11260: VGH Viktoria Garten Hüttenindustriebedarf GmbH, Schwelm, Am Beul 15, 45525 Hattingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.04.2019. Geschäftsanschrift: Am Beul 15, 45525 Hattingen. Gegenstand: Entwicklung, Produktion und Handel mit Verbrauchstoffen, Maschinen und Anlagengütern für die Hüttenindustrie, sowie der Stahl- und Rohstoffhandel. Stammkapital: 1.605.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Garten, Viktoria, Schwelm, * ‒.‒.‒‒; Kireeva, Ksenia, Düsseldorf, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der VHG Viktoria Garten Hüttenindustriebedarf Aktiengesellschaft, Schwelm (Amtsgericht Hagen, HRB 7743) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26.04.2019. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 7743: VGH Viktoria Garten Hüttenindustriebedarf Aktiengesellschaft, Schwelm, Am Beul 15, 45525 Hattingen. Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Hagen, HRB 11260) am 23.05.2019 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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