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c)
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwirklichung der Zwecke der
Gesellschaft. Zwecke der Gesellschaft sind:
- die Förderung von Wissenschaft und
Forschung;
- die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, insbesondere die
Verhütung und Bekämpfung von
übertragbaren Krankheiten, auch durch
Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und
von Tierseuchen;
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe;
- die Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder, des
Umweltschutzes, des Küstenschutzes und
des Hochwasserschutzes;
- die Förderung des Wohlfahrtswesens,
insbesondere der Zwecke der amtlich
anerkannten Verbände der freien
Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-
Durchführungsverordnung), ihrer
Unterverbände und ihrer angeschlossenen
Einrichtungen und Anstalten;
- die Förderung internationaler Gesinnung,
der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung der
Entwicklungszusammenarbeit;
- die Förderung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern;
- die Förderung des Sports (Schach gilt als
Sport);
- die Förderung der selbstlosen
Unterstützung von Personen i.S.d. § 53 AO
(mildtätige Zwecke);
- die Förderung von
Religionsgemeinschaften, die
Körperschaften öffentlichen Rechts sind
(kirchliche Zwecke).
Die Zwecke der Gesellschaft werden
insbesondere durch folgende Tätigkeiten
verwirklicht:
- direkte Zuschüsse und Beihilfen,
- vollständige oder teilweise Finanzierung
von Projekten,
- zinsgünstige Darlehensgewährungen,
- Zuschüsse, Beihilfen und/oder
Darlehensgewährungen an andere
gemeinnützige Institutionen, die den
gleichen oder einen ähnlichen Zweck wie
diese Gesellschaft verfolgen,
- Einzelheiten zur Vergabe von Mitteln
sollen durch Richtlinien festgelegt werden,
die von der Gesellschafterversammlung
bzw. dem Kuratorium- sofern ein solches
errichtet ist - erlassen werden.
Zweck der Gesellschaft ist auch die
Beschaffung von Mitteln zu Gunsten der
Förderung der in § 2 Ziffer 2 genannten
Zwecke im Rahmen von § 58 Nr. 1 AO. Die
Gesellschaft kann im Übrigen im Rahmen
des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen
ihre Mittel ganz oder teilweise an andere
steuerbegünstigte Körperschaften
weitergeben oder diese mit Vermögen
ausstatten.
Die Gesellschaft darf alle Geschäfte
betreiben und Maßnahmen treffen, die
geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die
Gesellschaft darf Zweigniederlassungen
errichten und gleichartige oder ähnliche in-
und ausländische Unternehmen gründen,
erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
Die Zwecke werden insgesamt verfolgt.
Eine bestimmte Rangfolge zwischen ihnen
besteht nicht. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 14.05.2024 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Sitz) und
mit ihr die Sitzverlegung nach Battenberg (Eder), 2
(Gegenstand des Unternehmens), 4, 9 und 13 beschlossen. |
a)
24.06.2024
Grün
b)
Fall 5 |