HRB 200445: VISIONSWERK GmbH, Wolfsburg, Alte Landstraße 31, 38446 Wolfsburg. Neue Geschäftsanschrift: Am Hasselbach 1, 38440 Wolfsburg.
HRB 200445: VISIONSWERK GmbH, Wolfsburg, Burgallee 6, 38446 Wolfsburg. Die Gesellschafterversammlung vom 27.04.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand der Gesellschaft) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Neue Geschäftsanschrift: Alte Landstraße 31, 38446 Wolfsburg. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Unterstützung und Beratung von Unternehmen, Übernahme von Agentur- und Verwaltungsdienstleistungen sowie Onlineaktivitäten jeglicher Art, soweit dies keiner behördlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedarf; Vermittlung, Design und Vertrieb von Projekten, Produkten, Technologien und Dienstleistungen; Erwerb und Halten von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen sowie Erwerb, Verwaltung und Verkauf von eigenen Immobilien und Fahrzeugen.
HRB 200445: Deutschland Touristik Service DTS GmbH, Wolfsburg, Alte Landstraße 31, 38446 Wolfsburg. Die Gesellschafterversammlung vom 24.06.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Name und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: VISIONSWERK GmbH. Berichtigung von Amts wegen zur Geschäftsanschrift: Burgallee 6, 38446 Wolfsburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.06.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage mit der VISIONSWERK UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Wolfsburg (Amtsgericht Braunschweig HRB 203067) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.