VK "Polen" GmbH, Hamburg, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg. Die Verschmelzung ist im Firmenbuch der übernehmenden MAZ Beteiligungs GmbH, Wien / Österreich am 12.10.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
VK "Polen" GmbH, Hamburg, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 17.05.2013 mit der MAZ Beteiligungs GmbH mit Sitz in Wien / Österreich (Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 230566 v) im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst unter den Voraussetzungen des österreichischen Rechts mit ihrer Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam.
VK "Polen" GmbH, Hamburg, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg. Die Gesellschaft hat gemäß § 122 d S. 2 UmwG den Verschmelzungsplan vom 17.05.2013 bei dem Handelsregister eingereicht. 1. Der gemeinsame Verschmelzungsplan der VK "Polen" GmbH und der MAZ Beteiligungs GmbH, Wien, Osterreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 23 0566v, ist beim Handelsregister eingereicht worden. 2. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt:a. die VK "Polen" GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 53405, als übertragender Rechtsträger undb. die MAZ Beteiligungs GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Österreich (Friedrich-WilhelmRaiffeisen-Platz 1, 1020 Wien), eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 230566v, als übernehmender Rechtsträger.3. Die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können ihre Rechte wie folgt ausüben:a. Den Gläubigem der übertragenden VK "Polen" GmbH wird nach dem deutschen Recht dadurch Schutz gewährt, dass ihnen gemäß § 122j Abs. 1 Satz 1 UmwG Sicherheit zu leisten ist, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigem der übertragenden Gesellschaft gemäß § 122j Abs. 1 Satz 2 UmwG jedoch nur zu, wenn siei. binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf gemäß § 122d Satz 2 UmwG durch das für die übertragende Gesellschaft zuständige Gericht bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, undii. glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Ein solches Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft gemäß § 122j Abs. 2 UmwG nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs gemäß § 122d Satz 2 UmwG durch das für die übertragende Gesellschaft zuständige Gericht entstanden sind.b. Den Gläubigem der MAZ Beteiligungs GmbH ist nach Maßgabe des § 226 österreichisches AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 österreichisches EU-VerschG Sicherheit für ihre Forderungen zu leisten, wenn siei. sich innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zweck bei der MAZ Beteiligungs GmbH melden und nicht bereits Befriedigung verlangen können, undii. sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Verschmelzung gefährdet wird.Die vorgenannte Sechsmonatsfrist beginnt mit der Aufnahme der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in die Ediktsdatei zu laufen ( § 10 Abs. 1 österreichisches Untemehmensgesetzbuch i.V.m. § 89j Abs. 1 österreichisches Gerichtsorganisationsgesetz); das für die Eintragung der Verschmelzung in das österreichische Firmenbuch zuständige österreichische Firmenbuchgericht hat in der Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung auf das Sicherstellungsrecht gemäß § 226 österreichisches AktG hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigem nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. 4. Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ergehen die folgenden Hinweise: a. Die MAZ Beteiligungs GmbH ist die alleinige Gesellschafterin der VK "Polen" GmbH. Minderheitsgesellschafter sind somit an der VK "Polen" GmbH nicht beteiligt. Weitere Hinweise zu den Modalitäten für die Ausübung von Rechten von Minderheitsgesellschaftern sind daher nicht erforderlich.b. Die GoodMills Group GmbH, mit Sitz in Wien, Österreich (FriedrichWilheim-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien), eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 126833w, ist die alleinige Gesellschafterin der MAZ Beteiligungs GmbH. Minderheitsgesellschafter sind somit an der MAZ Beteiligungs GmbH nicht beteiligt. Weitere Hinweise zu den Modalitäten für die Ausübung von Rechten von Minderheitsgesellschaftem sind daher nicht erforderlich. 5. Vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos unter folgenden Anschriften eingeholt werden: a. VK "Polen" GmbH, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg, Deutschland; b. MAZ Beteiligungs GmbH, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, 1020 Wien, Österreich.
VK "Polen" GmbH, Hamburg, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Mag. Wasserscheid, Georg, Laxenburg, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden Geschäftsführer: Gröter, Jörn, Lüneburg, * ‒.‒.‒‒. Der mit der VK Mühlen Aktiengesellschaft, Hamburg (AG Hamburg HRB 45659) am 22.03.2007 abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag ist durch Kündigung vom 30.01.2012 aus wichitgem Grund mit Wirkung zum 30.01.2012 beendet. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Vertragsbeendigung in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden.
VK "Polen" GmbH, Hamburg, Haulander Hauptdeich 2, 21107 Hamburg.Ausgeschieden Geschäftsführer: Jankowski, Lars, Oberhausen, * ‒.‒.‒‒.
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