HRA 43379 B: VOLLGUT UG (haftungsbeschränkt) & Co KG, Berlin, Am Sudhaus 2, 12053 Berlin. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 2. VOLLGUT Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt); Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
HRA 43379 B: VOLLGUT UG (haftungsbeschränkt) & Co KG, Berlin, Am Sudhaus 2, 12053 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Am Sudhaus 2, 12053 Berlin
HRA 43379 B: Firma / Name vormals: Quartier-k UG (haftungsbeschränkt) & co Berlin 3 social KG, Berlin, Rollbergstraße 26, 12053 Berlin. Firma: VOLLGUT UG (haftungsbeschränkt) & Co KG; Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Quartier-k & co Berlin 3 UG (haftungsbeschränkt); Persönlich haftender Gesellschafter: 2. VOLLGUT Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 167904 B); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Die Firma ist geändert.
HRA 43379 B: Quartier-k UG (haftungsbeschränkt) & co Berlin 3 social KG, Berlin, Rollbergstraße 26, 12053 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Rollbergstraße 26, 12053 Berlin
Quartier-k UG (haftungsbeschränkt) & co Berlin 3 social KG, Berlin, Werbellinstraße 50, 12053 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Quartier-k UG (haftungsbeschränkt) & co Berlin 5 storage KG, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 44710 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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