HRB 5827: VOWISOL Wintergärten GmbH, Radeberg, Alte Hauptstr. 51, 01454 Radeberg OT Großerkmannsdorf. Die Gesellschafterversammlung vom 30.09.2019 hat die Änderung der §§ 6 (Organe), 7 (Gesellschafterversammlung), 9 (Gesellschafterbeschlüsse), 10 (Beirat) und 14 (Ergebnisverwendung) des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
HRB 5827: VOWISOL Wintergärten GmbH, Radeberg, Hauptstr. 51, 01454 Radeberg OT Großerkmannsdorf. Geschäftsanschrift: Alte Hauptstr. 51, 01454 Radeberg OT Großerkmannsdorf. Wohnort von Amts wegen ergänzt: Geschäftsführer: Vorwerk, Arian, Radeberg OT Großerkmannsdorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Vorwerk, Andreas, Radeberg OT Großerkmannsdorf, * ‒.‒.‒‒.
VOWISOL Wintergärten GmbH, Radeberg, Hauptstr. 51, 01454 Radeberg OT Großerkmannsdorf. Prokura erloschen: Bär, Mathias, Meißen, * ‒.‒.‒‒.
VOWISOL Wintergärten GmbH, Radeberg (Hauptstr. 51, 01454 Radeberg). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Wolf, Cathleen, Radeberg, * ‒.‒.‒‒.
VOWISOL Wintergärten GmbH, Radeberg (Hauptstr. 51, 01454 Radeberg). Die "Vorwerk Grundstücksverwaltung OHG" mit dem Sitz in Radeberg (Amtsgericht Dresden, HRA 5381) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.12.2003 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2003 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.