VSE NET IP GmbH, Saarbrücken, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.01.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.01.2011 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 12.01.2011 mit der VSE NET GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken HRB 11002) verschmolzen. Die Verschmelzung ist mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers am 03.02.2011 wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
VSE NET IP GmbH, Saarbrücken, Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.01.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.01.2010 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 15.01.2010 mit der EuroBilling Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken HRB 11826) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Geschäftsanschrift: Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
teresto Media GmbH, Merzig (Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken). Die Gesellschafterversammlung vom 21.02.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Saarbrücken sowie die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: VSE NET IP GmbH. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.02.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.02.2008 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.02.2008 mit der ComaTec Kommunikationstechnik GmbH mit Sitz in Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken HRB 9628) als übertragender Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Prokura geändert; nunmehr: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Groß, Monika, St. Inbert, * ‒.‒.‒‒. Saarbrücken. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
teresto Media GmbH, Merzig (Trierer Straße 223-225, 66663 Merzig). Bestellt als Geschäftsführer: Heinz, Jürgen, Riegelsberg, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
teresto Media GmbH, Merzig (Trierer Straße 223-225, 66663 Merzig). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 07.09.2007. Gegenstand: Die Erbringung von IT-Dienstleistungen und artverwandten Leistungen, insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Verkaufs von Netzwerkzugängen zu Datenleitungen von Computern, des Verkaufs von Hard- und Software, der Erstellung von Programmen der Datenverarbeitung, der Erbringung von Rechenzentrums-, Beratungs- und Sicherheitsdiensten, der Erbringung von Schulungsdienstleistungen sowie der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Leukart, Günther, Bergem/Luxemburg, * ‒.‒.‒‒; Thewes, Norbert, Lebach, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Groß, Monika, St. Inbert, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der teresto Media AG, Merzig (Amtsgericht Saarbrücken HRB 64571) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 07.09.2007. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.