Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
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b)
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach
Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 01.03.2023
sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten
Rechtsträger vom selben Tag mit der JR Beteiligungs- und
Vermögensverwaltungs-GmbH mit Sitz in Lich (Amtsgericht
Gießen, HRB 6800) verschmolzen. |
a)
20.03.2023
Unzeitig
b)
Fall 8 |
HRB 6328: VTI Vertriebs-Training-International GmbH, Lich, Robert-Schuman-Straße 10, 35423 Lich. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Emilie-Feuster-Straße 2, 35423 Lich.
HRB 6328:VTI Vertriebs-Training-International GmbH, Lich, Robert-Schuman-Straße 10, 35423 Lich.Einzelprokura: Müller, Rita, Raesfeld, * ‒.‒.‒‒.
VTI Vertriebs-Training-International GmbH, Lich, Robert-Schuman-Straße 10, 35423 Lich. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.05.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der CallCenter - Marketing GmbH mit Sitz in Frankfurt/Main (Amtsgericht Frankfurt HRB 81423) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.