HRB 1661: VaTax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Marktredwitz, Thölauer Straße 35, 95615 Marktredwitz. Die Gesellschafterversammlung vom 27.08.2021 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die VaTax Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Marktredwitz (Amtsgericht Hof HRA 4790) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRA 4790: VaTax Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG, Marktredwitz, Bayreuther Straße 11a, 95615 Marktredwitz. (Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeit, insbesonderre Testamentsvollstreckung.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Bayreuther Straße 11a, 95615 Marktredwitz. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: VaTax Verwaltungs GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Marktredwitz (Amtsgericht Hof HRB 6368), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der VaTax Steuerberatungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Marktredwitz (Amtsgericht Hof HRB 1661). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.