Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
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b)
Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach
Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.02.2023 sowie
der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom
selben Tag mit der Prilep GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad
Homburg v. d. Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe, HRA
5331) verschmolzen.
Das Registerblatt ist geschlossen. |
a)
22.02.2023
Weil
b)
Fall 8 |
HRA 5246: Vantaa GmbH & Co. KG, Bad Homburg v. d. Höhe, Schaberweg 28, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Ergänzt gemäß Anmeldung in Fall 5: Persönlich haftende Gesellschafterin: Beteiligungsgesellschaft PBN mbH, Bad Homburg v. d. Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe HRB 11468), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 5246: Vantaa GmbH & Co. KG, Bad Homburg v. d. Höhe, Schaberweg 28, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafterin: Beteiligungsgesellschaft PBN mbH, Bad Homburg v. d. Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe HRB 11468). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.02.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Matanzas GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe HRA 5540) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Vantaa GmbH & Co. KG, Bad Homburg v. d. Höhe, Schaberweg 28, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: Beteiligungsgesellschaft PBN mbH, Bad Homburg v. d. Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe HRB 11468).
Vantaa GmbH & Co. KG, Bad Homburg v. d. Höhe, Schaberweg 28, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe. Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafterin: Beteiligungsgesellschaft PBN mbH, Bad Homburg v. d. Höhe (Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe HRB 11468), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.04.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Larisa GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Homburg v. d. H. (Amtsgericht Bad Homburg v. d. H., HRA 5212) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.04.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Pec GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Homburg v. d. H. (Amtsgericht Bad Homburg v. d. H., HRA 5257) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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