HRB 10738 CB: Vapiano Franchising International GmbH, Schönefeld, c/o VAP Franchising Verwaltungs GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 12529 Schönefeld. Rechtsverhaeltnis: Die Verschmelzung ist mit der am 01.02.2021 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Prag, C 323387) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist hier gelöscht.
HRB 10738 CB: Vapiano Franchising International GmbH, Schönefeld, c/o VAP Franchising Verwaltungs GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 12529 Schönefeld. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 12.11.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die VAP Franchising s.r.o. mit Sitz in Prag/Tschechische Republik (Amtsgericht Prag C 323387) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird erst unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates, dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, wirksam
HRB 10738 CB: Vapiano Franchising International GmbH, Schönefeld, c/o VAP Franchising Verwaltungs GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 12529 Schönefeld. HRB 10732 CB HRB 10738 CB Es wurde beim Amtsgericht Cottbus der Entwurf eines gemeinsamen Verschmelzungsplanes für eine grenzüberschreitende Verschmelzung eingereicht (§ 122d UmwG). (1) An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind a) als übertragende Gesellschaft 1 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit der Firma VAP Franchising Verwaltungs GmbH und dem Sitz in Schönefeld (Geschäftsanschrift: Willy-Brandt-Platz 2, 12529 Schönefeld, Deutschland), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus (Deutschland) unter HRB 10732 CB, und b) als übertragende Gesellschaft 2 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit der Firma Vapiano Franchising International GmbH und dem mit Sitz in Schönefeld (Geschäftsanschrift: c/o VAP Franchising Verwaltungs GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 12529 Schönefeld, Deutschland), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Cottbus (Cottbus) unter HRB 10738 CB, und c) als übernehmende Gesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gegründet nach dem Recht der Tschechischen Republik, mit der Firma VAP Franchising s.r.o. , und mit Sitz in Prag (Geschäftsanschrift: Pod Mlýnkem 60/23, 160 00 Prag 6 Dejvice, Tschechische Republik, Identifikationsnummer der Gesellschaft: 086 93 374), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Prag unter der Registernummer C 323387, beteiligt. (2) Es gelten folgende Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften: a) Da die übernehmende Gesellschaft nicht dem deutschen, sondern dem tschechischen Recht unterliegt, ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden Gesellschaften aus 122j UmwG. Die Vorschriften der § 122a Absatz in Verbindung mit § 22 UmwG finden keine Anwendung. Danach ist den Gläubigern der übertragenden Gesellschaften Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf nach 122a Abs. 2 in Verbindung mit 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Dieses Recht steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind, aber innerhalb der Anmeldefrist noch nicht fällig sind. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der VAP Franchising Verwaltungs GmbH unter deren nachbenannter Geschäftsanschrift geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. b) Nach tschechischem Recht können die Gläubiger der beteiligten Gesellschaften ausreichende Sicherheit verlangen, wenn sich die Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen infolge der Verschmelzung verschlechtert. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie ihre ausstehenden Forderungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das tschechische Handelsregister gegenüber Dritten wirksam wird, anmelden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt dieses Recht. Wenn zwischen dem Gläubiger und der beteiligten Gesellschaft keine Vereinbarung über die Art und Weise der Sicherung der Forderung besteht, entscheidet das Gericht über ausreichende Sicherheiten im Hinblick auf Art und Höhe der Forderung. Wenn der Gläubiger nachweist, dass sich die Durchsetzbarkeit seiner Forderung aufgrund der Verschmelzung erheblich verschlechtert und keine ausreichenden Sicherheiten gestellt worden sind, ist er berechtigt, die Stellung ausreichender Sicherheiten auch schon vor Eintragung der Verschmelzung in das tschechische Handelsregister zu verlangen. Das Recht auf Sicherheitsleistung gilt nicht für Gläubiger: (a) die das Recht auf eine vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren haben, (b) die für die Zwecke des Insolvenzverfahrens als gesicherte Gläubiger gelten oder (c) deren Forderungen erst nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister entstehen. (3) Rechte der Minderheitsgesellschafter: a) Die übertragende Gesellschaft 1 hat nur einen Gesellschafter, die LOVE & Food Restaurant Holding s.r.o., Minderheitsgesellschafter bestehen nicht. Ein Hinweis auf die Rechte der Minderheitsgesellschafter ist daher nicht erforderlich. b) Die übertragende Gesellschaft 2 hat nur einen Gesellschafter, die VAP Franchising Verwaltungs GmbH, Minderheitsgesellschafter bestehen nicht. Ein Hinweis auf die Rechte der Minderheitsgesellschafter ist daher nicht erforderlich. c) Die übernehmende Gesellschaft hat nur einen Gesellschafter, die LOVE & Food Restaurant Holding s.r.o., Minderheitsgesellschafter bestehen nicht. Ein Hinweis auf die Rechte der Minderheitsgesellschafter ist daher nicht erforderlich. (4) Anschriften, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: VAP Franchising Verwaltungs GmbH Willy-Brandt-Platz 2 12529 Schönefeld Deutschland Vapiano Franchising International GmbH c/o VAP Franchising Verwaltungs GmbH, Willy-Brandt-Platz 2 12529 Schönefeld, Deutschland VAP Franchising s.r.o Pod Mlýnkem 60/23, 160 00 Prag 6 Dejvice Tschechische Republik (5) Weder bei der VAP Franchising Verwaltungs GmbH, der Vapiano Franchising International GmbH noch bei der VAP Franchising s.r.o. bestehen Arbeitnehmervertretungen.
HRB 10738 CB: Vapiano Franchising International GmbH, Schönefeld, c/o VAP Franchising Verwaltungs GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 12529 Schönefeld. Vorstand: Geschäftsführer: 9. Linhart, Lukáš, * ‒.‒.‒‒, Český Brod / Tschechische Republik; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 10738 CB: Vapiano Franchising International GmbH, Schönefeld, c/o VAP Franchising Verwaltungs GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 12529 Schönefeld. Vorstand: Nicht mehr Geschäftsführer: 6. Scharpe, Lutz Christoph; Geschäftsführer: 7. Diestegge, Volker, * ‒.‒.‒‒, Coesfeld; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 8. Eberl, Alexander, * ‒.‒.‒‒, Aglantzia / Zypern; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen