GnR 389: VdK-Baugenossenschaft Baden-Württemberg eG Stuttgart, Stuttgart (Urbanstr. 81, 70190 Stuttgart). Bestellt als Vorstand: Lilienthal, Roy, Herdwangen-Schönach, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Vorstand: Gschwender, Bernhard, Nußloch, * ‒.‒.‒‒.
GnR 389: VdK-Baugenossenschaft Baden-Württemberg eG Stuttgart, Stuttgart (Urbanstr. 81, 70190 Stuttgart). Die Generalversammlung vom 16.06.2018 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Personenbezogene Daten (Wohnort) geändert bei Vorstand: Schäfer, Alexandra, Balingen, * ‒.‒.‒‒.
GnR 389:VDK -BAUGENOSSENSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG eG Stuttgart, Stuttgart (Urbanstr. 81, 70190 Stuttgart). Die Generalversammlung vom 14.06.2014 hat die Änderung der Satzung in § 16 Absatz 2 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben) beschlossen. Firma durch Satzungsneufassung vom 20.06.2009 geändert: VdK-Baugenossenschaft Baden-Württemberg eG Stuttgart.
VDK -BAUGENOSSENSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG eG Stuttgart, Stuttgart (Urbanstr. 81, 70190 Stuttgart). Nachschusspflicht von Amts wegen in Ergänzung der Eintragung lfd. Nr. 3 vom 19.10.2009 nachgetragen: Die Nachschusspflicht ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme pro Geschäftsanteil beträgt 205,00 EURO.
VDK -BAUGENOSSENSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG eG Stuttgart, Stuttgart, (Urbanstr. 81, 70190 Stuttgart).Die Generalversammlung vom 20.06.2009 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen, Vorstand und Aufsichtsrat beschließen nach § 27 die Voraussetzungen.
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